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Sargträger tragen einen Sarg auf den Friedhof.

© dpa

Brandenburger Bestatter bleibt straffrei: Leichen in Kfz-Werkstatt gelagert

Die Ermittlungen gegen einen Bestatter wurden eingestellt. Leichen in einer Kfz-Werkstatt lagern ist keine Straftat, so die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder).

Die Lagerung von Leichen in einer Kfz-Werkstatt im brandenburgischen Biegen bleibt für einen Bestatter rechtlich ohne Folgen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sieht in der Lagerung der Toten keine Straftat, wie ein Sprecher am Donnerstag sagte. Auch der Landkreis Oder-Spree, in dem die Werkstatt liegt, kann den Subunternehmer nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangen. „Es gibt im brandenburgischen Bestattungsgesetz keine Voraussetzungen darüber, wie eine Leichenhalle auszusehen hat“, sagte Sprecher Mario Behnke. Zuvor hatte die „Märkische Oderzeitung“ (Donnerstag) berichtet.

Der Mann war als Subunternehmer für einen Brandenburger Bestatter tätig. Dieser transportierte Leichen für die Brandenburger Generalstaatsanwaltschaft, bei denen wegen unklarer Todesursache eine Obduktion durchgeführt werden musste.

Im September war herausgekommen, dass der Unternehmer mehrere Leichen in einer Kfz-Werkstatt in Biegen gelagert hatte. Die Särge standen in Kühlboxen zwischen zahlreichen Schrottautos und Bauschutt. Die Nutzung der Halle zur Lagerung von Leichen wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises nach einer Besichtigung untersagt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Mann - stellte das Verfahren jedoch ein: Weder der Tatbestand der Störung der Totenruhe noch der sogenannte Verwahrungsbruch seien erfüllt, sagte Sprecher Ingo Kechichian. Die Norm im Strafgesetzbuch erfasst die Fälle, in denen beschlagnahmte oder in Verwahrung genommene Dinge beschädigt, zerstört oder der dienstlichen Verfügung entzogen werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. „Es ist mit Sicherheit kein pietätvoller Umgang mit Verstorbenen“, sagte Landkreissprecher Behnke. Ein Bußgeld kann der Landkreis gegen den Unternehmer wegen der bestehenden Regelungslücke im Bestattungsgesetz dennoch nicht verhängen. (dpa)

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