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Sozialgericht Berlin: Beinbruch bei Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall

Wer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier stürzt, hat Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Unfallkasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Die Unfallkasse muss auch dann die Kosten übernehmen, wenn ein Mitarbeiter bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier stürzt und sich verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor, die am Freitag bekannt wurde.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer 55-jährigen Frau, die auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall geklagt hatte. Vor zwei Jahren hatte sich ein Team vom Jobcenter Lichtenberg zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen nahmen daran teil. Lediglich die Teamleiterin war überraschend wegen Erkrankung ihres Kindes nicht erschienen. Als die Gruppe von der Bowlingbahn zum Restaurant wechselte, stolperte die Frau über eine Stufe und brach sich ein Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste drei Wochen zur Kur.

Die Unfallkasse Berlin anerkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall, weil es ihrer Ansicht nach „keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde“, sondern eine privat organisierte Veranstaltung des Teams war und außerhalb der Dienstzeit stattfand.

Das Sozialgericht Berlin hat nun entschieden, dass der Sturz als Arbeitsunfall gilt. Dem Urteil zufolge sind Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen versichert, wenn es sich um „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen handelt“. Dem Gericht zufolge lagen im konkreten Fall, die vom Bundessozialgericht verlangten erforderlichen „Voraussetzungen für eine Betriebsfeier“ vor.

Danach muss die Veranstaltung „die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern“ und alle Mitarbeiter können daran teilnehmen. Der Vorgesetzte sollte die Feier „billigen und fördern“. Er sollte entweder selbst kommen oder einen Vertreter daran teilnehmen lassen. Ausreichend ist auch wie im hiesigen Fall die Absicht dazu. (dapd)

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