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Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin: Wespenstich mit tödlichen Folgen kann als Arbeitsunfall gelten
Ein Lehrer und Wespen-Allergiker wird bei einem Treffen in einem Ruder-Club gestochen und stirbt. Ist das ein Arbeitsunfall? Der Senat sagt: nein. Das Verwaltungsgericht sieht das anders.
Stand:
Ein tragischer Vorfall bei einem Lehrerarbeitstreffen in Berlin muss als Dienstunfall anerkannt werden. Das urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Berlin.
Ein Lehrer war bei einem außerschulischen Treffen in einem Ruder-Club von einer Wespe gestochen worden und aufgrund seiner Allergie verstorben. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun, dass es sich dabei um einen Dienstunfall handelte.
Der Lehrer hatte am vorletzten Tag der Sommerferien an einem Präsenztag teilgenommen. Er informierte Kollegen über seine Wespenstichallergie und dass er sein Notfallmedikament vergessen habe und sie gut auf ihn aufpassen sollen. Kurz darauf wurde er auf der Terrasse des Clubs tatsächlich gestochen und erlitt einen tödlichen anaphylaktischen Schock.
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Zunächst hatte die Senatsverwaltung für Bildung den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannt – insbesondere, weil die Wespenstichallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei. In seinem Tod habe sich keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert.
Das Gericht sah dies anders und gab der Klage der Witwe statt. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Lehrer sich dienstlich bedingt am Unfallort aufgehalten habe. Bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte nicht streng zu trennen.
Die Allergie sei zudem nicht als Vorschädigung zu werten, „die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe“, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, etwa von der Giftmenge und dem Ort des Stiches.
Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. (Tsp)
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