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Fabien Martini hatte keine Chance und verstarb noch am Unfallort.

© Maurizio Gambarini/dpa

Tod von Fabien Martini: Verteidiger will Freispruch für Berliner Polizisten im Unfall-Prozess

Der Anwalt von Peter G. argumentiert, das Unfallopfer habe mit dem Auto plötzlich die Spur gewechselt. Der Angeklagte habe das nicht vorhersehen können.

Wieder waren die Eltern mit einem gerahmten Foto ihrer Tochter zum Prozess vor dem Landgericht gekommen. Wie starr verfolgten sie das Plädoyer der Verteidiger. Fabien Martini habe mit ihrem Kleinwagen plötzlich die Spur gewechselt, das sei unvorhersehbar gewesen für den Angeklagten, sagte sein Anwalt.

Auf Freispruch plädierte die Verteidigung im Berufungsprozess gegen den Polizisten Peter G. um den Unfalltod von Martini. Ob das Gericht am nächsten Verhandlungstag am Dienstag ein Urteil verkünden wird, blieb am Donnerstag offen.

Martini starb am 29. Januar 2018. Ein Einsatzwagen hatte ihr Auto gerammt. Peter G. war kurz nach Mittag im Streifenwagen mit einem Kollegen zu einem Einsatz wegen eines gemeldeten Raubes unterwegs – mit Blaulicht und Martinshorn. Mit Tempo 130 ging es laut Ermittlungen durch den Tunnel in der Grunerstraße in Mitte.

Mit einer Geschwindigkeit von 91 Stundenkilometern raste er in den Kleinwagen der Frau, die langsam von der mittleren Spur nach links zum Parken auf die Mittelinsel abbog. Die 21-Jährige hatte keine Chance.

In erster Instanz zu Haft auf Bewährung verurteilt

Der 54-jährige G. war im Dezember 2020 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hatten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft und Nebenklage Berufung eingelegt. Seit September prüft das Landgericht den Fall.

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Wie im ersten Prozess schwieg G. Er sei durch den Unfall und die Folgen gezeichnet, sagten seine Anwälte – „ein psychisches Wrack“. Die Staatsanwaltschaft wiederholte im Berufungsverfahren ihren Antrag aus erster Instanz und verlangte ein Jahr und zwei Monate Haft auf Bewährung.

Von der Nebenklage wurde eine Gefängnisstrafe von vier Jahren gefordert. Die Fahrtauglichkeit von G. hinsichtlich einer alkoholischen Beeinflussung sei nach dem Unfall nicht „gerichtsfest festgestellt worden“.

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