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Ein Stift liegt auf einem Wohngeldantrag auf einem Tisch (gestellte Szene).

© dpa/Robert Michael

Wohngeld trotz 57.500 Euro auf der hohen Kante: Berliner erstreitet sich staatliche Beihilfe vor Gericht

Weil ihm Berlin kein Wohngeld gezahlt hatte, zog ein solventer Kläger vor Gericht. Das hat nun zu seinen Gunsten entschieden. So lautet die Begründung.

Stand:

Obwohl er mehr als 40.000 Euro Vermögen besitzt, hat ein Berliner Anspruch auf Wohngeld. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 6 B 3/25).

Wie das Gericht mitteilte, hatte der Kläger 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt – ohne Erfolg. Nachdem er geklagt hatte, entschied das Verwaltungsgericht zunächst gegen ihn (VG 21 K 298/23), weil er über 57.500 Euro Vermögen verfüge – und damit die sogenannte Vermögensfreiheitsgrenze von 40.000 Euro überschreite.

Dabei berief sich das Gericht auf das Bürgergeld-Gesetz: Es sei davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das nach dem Wohngeldgesetz Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000 Euro Vermögen anzunehmen sei, hieß es vom Gericht. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Klage bei nächster Instanz

Der Kläger ging dagegen in Berufung beim Oberverwaltungsgericht – und hatte Erfolg. Das Gericht erklärte, von einem „erheblichen Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließe, könne schematisch nicht schon bei 40.000 Euro ausgegangen werden.

Das Oberverwaltungsgericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Demnach sei entscheidend, ob es im Einzelfall zumutbar sei, dass das Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs eingesetzt wird. Eine starre Vermögensgrenze sei daher abzulehnen.

Für die erste zu berücksichtigende Person dürfe zwar ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro herangezogen werden. Dennoch müssten auch die individuellen Umstände geprüft werden – auch ein höheres Vermögen könnte unschädlich oder auch ein kleinerer Wert könnte ausnahmsweise erheblich sein. Daran ändere auch die 40.000-Euro-Grenze nichts, so das Gericht. Diese gelte nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II.

„Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen“, hieß es vom Oberverwaltungsgericht.

Dem Kläger sei das beantragte Wohngeld zu bewilligen gewesen, da sein Vermögen unterhalb der 61.000 Euro liege, keine besonderen Umstände den Richtwert reduzieren würden und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen das Urteil kann eine Revision beantragt werden. (Tsp)

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