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Internetanbieter: Der Kunde darf wissen, was man von ihm weiß

Internetanbieter müssen die von ihnen gesammelten Kundendaten auf Anfrage an den Nutzer weitergeben. Auch gespeicherte Verbindungsdaten müssen herausgerückt werden.

Kiel - «Dazu genügt eine formlose Anfrage», erklärt Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein. Am besten wenden sich Kunden an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.

Allerdings sei es sinnvoll, gleich darauf hinzuweisen, dass man die Verbindungsdaten einsehen möchte. «Sonst passiert es häufig, dass die Unternehmen erstmal nur die Informationen liefern, die der Kunde bei Vertragsabschluss selbst gegeben hat.» Dazu gehören zum Beispiel seine Adresse oder der von ihm gewählte Tarif. Oft werden die Kunden laut Weichert hingehalten. «Erst wenn man mit dem Anwalt oder der Verbraucherzentrale droht, bewegt sich was.» Will der Anbieter die Daten nicht rausrücken, sollten sich die Betroffenen beim Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes melden.

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) dürfen Internetanbieter nur Daten speichern, die für Rechnungserhebung notwendig sind. Die bei jeder Verbindung neu vergebene und für die Rechneridentifikation notwendige IP-Adresse etwa muss demnach sofort nach Beendigung der Verbindung vom Provider gelöscht werden. Mit Hilfe der IP-Adresse ließe sich sonst herausfinden, auf welchen Websites der Nutzer unterwegs war. «Das interessiert besonders die Polizei und andere Sicherheitsbehörden», erklärt Weichert. (tso/dpa)

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