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Prüfmaßstab sei das Kindeswohl, urteilten die Richter in Karlsruhe.

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Urteil aus Karlsruhe: Bundesgerichtshof stärkt Umgangsrecht biologischer Väter

Kinder dürfen nicht ohne weiteres über ihre wahre Abstammung im Unklaren gelassen werden. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof das Umgangsrecht leiblicher Väter.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht von leiblichen Vätern mit ihren in einer anderen Familie lebenden Kindern gestärkt. Die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kinds mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, reicht nicht aus, um ein Umgangsrecht abzulehnen, wie der BGH in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Prüfmaßstab sei das Kindeswohl. (Az. XII ZB 280/15)

Es handelt sich um die erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung von 2013. In dem komplexen Fall, mit dem sich schon das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befassten, geht es um einen Nigerianer, der mit einer verheirateten Frau Ende 2005 geborene Zwillinge zeugte. Die Mutter lebte bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann zusammen, der laut Gesetz als sogenannter rechtlicher Vater der Kinder gilt.

Der leibliche Vater forderte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit seinen Kindern, was die Mutter und ihr Ehemann aber immer verweigerten. Nach einem Urteil des EGMR in diesem Fall änderte die Bundesregierung das Umgangsrecht. Der BGH entschied nun auf dessen Grundlage, dass ein leiblicher Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Kinder haben zudem "bei entsprechender Reife" ein Recht, auch gegen den Willen der rechtlichen Eltern über ihre wahre Abstammung unterrichtet zu werden. Behauptungen der rechtlichen Eltern, sie seien durch solch eine Umgangsregelung "psychisch überfordert" und das Kindeswohl deshalb beeinträchtigt, müssten Fachgerichte "streng" prüfen. (AFP)

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