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Fast 15 Jahre nach Querschnittslähmung: Fall von „Wetten, dass..?“-Kandidat Samuel Koch wird neu verhandelt
Lässt sich der tragische Unfall von Samuel Koch bei „Wetten Dass..?“ als Arbeitsunfall einordnen? Das lehnten Gerichte bislang ab. Doch das Bundessozialgericht bewertet den Fall anders.
Stand:
Fast 15 Jahre nach dem Unfall des „Wetten, dass..?“-Kandidaten Samuel Koch wird das Verfahren um die Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, neu aufgerollt. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Zwar bestätigte das BSG die Entscheidung der Vorinstanzen, dass kein Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ und auch nicht im Ehrenamt bestehe. Aber nach Ansicht des 2. Senats des Gerichts kommt der Versicherungsschutz als nicht versicherter Unternehmer in Betracht.
Es geht auch um Unfallrente
In der Livesendung vom 4. Dezember 2010 wettete der damals 23-jährige Kunstturner und Schauspielschüler, dass er mit sogenannten Sprungstiefeln im Salto über fünf auf ihn zukommende Autos mit zunehmender Größe springen könne. Dabei prallte er gegen das vierte, von seinem Vater gesteuerte Auto und fiel mit Wucht auf den Boden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt.
Seinen 2020 gestellten Antrag auf eine gesetzliche Unfallrente begründete der heute 37-jährige Schauspieler mit dem Argument, er sei ehrenamtlich für einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender tätig gewesen. In der Vorinstanz folgte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart dem nicht.
Koch habe seinen Wettbeitrag „Powerjump“ selbst organisiert. Hauptmotiv sei sein eigenwirtschaftliches Interesse gewesen, bekannt zu werden. Dagegen legte Koch Revision ein. Das BSG urteilte nun, es lasse sich nicht abschließend entscheiden, ob Koch als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wettteams mit verursacht worden ist.
Dass Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, sei auf der Grundlage der Feststellung des Landessozialgerichts weder ausgeschlossen noch abschließend urteilbar. (dpa)
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