Panorama: Papa auf dem Papier
Frist versäumt: Zeugungsunfähiger Mann bleibt Vater
Köln . Wer mit der Anfechtung der Vaterschaft zu lange wartet, gilt auch dann gesetzlich als „Erzeuger“ des Kindes, wenn er zeugungsunfähig ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor. Im Interesse der Rechtssicherheit für das Kind sei auch in diesem Fall die zweijährige gesetzliche Anfechtungsfrist maßgebend. Diese Frist beginne, sobald dem Betroffenen Zweifel an seiner Vaterschaft kämen, so die Richter (Az.: 14 WF 109/02). Das Gericht wies mit seinem in der „Monatsschrift für Deutsches Recht“ in Köln veröffentlichten Beschluss den Antrag eines angeblichen Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Der Mann wollte seine Vaterschaft anfechten. Die Richter sahen dafür jedoch keine Erfolgsaussichten. Der Mann hatte die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt. Die Richter hielten ihm daher vor, er habe vor der Realität die Augen verschlossen, denn seine Zeugungsunfähigkeit sei ihm schon damals bekannt gewesen. dpa/gms
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