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Urteil gegen Trans-Frau: Mutterschaft und Vaterschaft sind nicht austauschbar
Darf eine Trans-Frau sich als Mutter eintragen lassen, wenn das Kind mit dem eigenen Samen gezeugt wurde? Nein, sagt ein Europäisches Gericht.
Stand:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde einer Trans-Frau abgelehnt, die als Mutter des mit ihrem Samen gezeugten Kindes amtlich eingetragen werden wollte.
In seinem am Dienstag in Straßburg veröffentlichten Urteil kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens vorliegt. Mutterschaft und Vaterschaft seien als Rechtskategorien nicht austauschbar und unterschieden sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
Ein Berliner Standesamt hatte 2015 entschieden, die als Mann geborene Klägerin nicht als Mutter in das Geburtenregister einzutragen, da sie das Kind nicht geboren habe.
Berliner Standesamt hatte recht
Stattdessen wird jene Person als Mutter geführt, die das Kind tatsächlich zur Welt gebracht hat. Beide Frauen hatten gegen dieses Vorgehen geklagt.
Der Bundesgerichtshof stellte 2017 fest, dass die klagende Trans-Frau als Vater eingetragen werden müsse, da sie durch ihr Sperma an der Zeugung des Kindes beteiligt war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Bundesgerichtshof nun recht. Da die Klägerin als Elternteil nicht infrage gestellt worden war, stellte der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Klägerin, den Interessen des Kindes und öffentlichen Interessen gefunden haben. (epd)
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