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Soll die Pflege im Heim teurer werden, muss die Leitung das rechtzeitig ankündigen.

© dpa/Sebastian Kahnert

Pflegeheim wird teurer: Was ist erlaubt und was nicht?

Das Pflegeheim will mehr Geld? Betroffene und Angehörige sollten das Schreiben, in dem die Entgelterhöhung angekündigt ist, sorgfältig prüfen. Worauf Sie dabei achten sollten.

Von Sabine Meuter

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Es ist ein Brief, der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Tag vermiesen dürfte: Das Pflegeheim kündigt an, dass der Platz künftig teurer wird. Doch was darf die Einrichtung überhaupt und was nicht? Wir geben einen Überblick.

Wann darf ein Pflegeheim die Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen?

Pflege, Unterbringung, Verpflegung, Ausbildung, Instandhaltung des Gebäudes: Bei der Pflege im Heim entstehen unterschiedliche Kosten.

Werden zum Beispiel Lebensmittel und Energie teurer und/oder steigen die Lohnkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darf das Heim diese Preissteigerungen unter bestimmten Voraussetzungen an die Bewohnerinnen und Bewohner weiterleiten. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

„Allerdings müssen diese Preissteigerungen angemessen sein“, sagt Ulrike Kempchen von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (Biva-Pflegeschutzbund).

Doch was ist angemessen - und was nicht? Das können Außenstehende gar nicht so leicht beurteilen. Was laut der Verbraucherzentrale unter anderem bei der Einschätzung helfen kann: der Vergleich mit den Entgelten anderer Heime.

Welche Regeln gelten für eine Entgelterhöhung?

Das gefürchtete Schreiben flattert ins Haus? Dann raten Experten dazu, erst einmal zu prüfen, ob es die Regeln einhält. Eine Checkliste:

  • Die Ankündigung für eine Entgelterhöhung darf nicht per E-Mail erfolgen, es braucht also ein Schreiben auf Papier.
  • Aus dem Schreiben muss hervorgehen, ab welchem Datum mehr zu zahlen ist. Dabei ist eine gewisse Vorlaufzeit vorgeschrieben: „Das Schreiben muss mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem die Preiserhöhung wirksam werden soll, der betroffenen Person vorliegen“, sagt Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW.
  • Transparenz: „Aus dem Brief muss auch klar hervorgehen, für welche Positionen die Preise steigen“, sagt Ulrike Kempchen. Dabei sind alte und neue Kostenbestandteile gegenüberzustellen. Auch der Umlage-Maßstab ist zu benennen. Auf Anfrage ist das Pflegeheim verpflichtet, Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren. Um daraus wirklich schlau zu werden, braucht man allerdings betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, wie die Verbraucherzentrale schreibt.
  • Zuletzt: „Das Schreiben muss von der Heimleitung eigenhändig unterschrieben worden sein“, sagt Ulrike Kempchen.

Insgesamt sollten Betroffene prüfen: Ist das plausibel, was mir mitgeteilt wird? Gibt es möglicherweise Fehler? Wer den Verdacht hat, dass das sein könnte, sollte aktiv werden. „Zunächst bietet es sich an, mit der Heimleitung in den Austausch zu gehen und sie beispielsweise auf formelle Fehler oder Ähnliches hinzuweisen“, sagt Verena Querling.

Sinnvoll kann auch die Beratung durch Fachleute sein. Das ist zum Beispiel beim Biva-Pflegeschutzbund möglich – allerdings nur für Mitglieder – sowie bei einigen Verbraucherzentralen.

Muss ich zustimmen?

„Generell wird die Entgelterhöhung erst wirksam, wenn Betroffene dieser individuell zugestimmt haben“, sagt Verena Querling. Ist die Ankündigung der Entgelterhöhung jedoch fehlerhaft, kann man die Zustimmung verweigern. Dafür stellt die Verbraucherzentrale auch einen Musterbrief zur Verfügung. Das Pflegeheim schickt dann wahrscheinlich eine überarbeitete Fassung des Schreibens zu.

Ist das Schreiben der Heimleitung allerdings korrekt, hat das Heim einen Anspruch auf Zustimmung.

Gut zu wissen: Die Preiserhöhung zu ignorieren und einfach nicht mehr zu zahlen, kann nach hinten losgehen - weil man dadurch seinen Pflegeplatz riskiert. Immerhin: Es gibt ein Sonderkündigungsrecht. Man kann den Heimplatz also zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Erhöhung gilt.

Gibt es Regeln, wie stark ein Pflegeheim die Entgelte erhöhen darf?

Eine Kappungsgrenze gibt es zwar nicht. Allerdings dürfen Pflegeheime die Kosten nicht frei bestimmen. Erst müssen die Einrichtungen die geplanten Preissteigerungen mit der Pflegekasse und mit dem Sozialamt verhandeln. „Auch für Erhöhungen der Investitionskosten gibt es eine Kontrollinstanz, in NRW etwa ist das der Landschaftsverband“, so Verena Querling.

Wie sieht es eigentlich mit rückwirkenden Erhöhungen aus?

Die gibt es immer wieder - und sie sind erlaubt. Vorausgesetzt, die Regeln werden eingehalten: Das Ankündigungsschreiben für eine Entgelterhöhung muss also rechtzeitig eingetroffen sein, Betroffene müssen zugestimmt haben.

Ulrike Kempchen nennt ein Beispiel: Ein Pflegeheim kündigt eine beabsichtigte Entgelterhöhung in Höhe von 300 Euro im August 2025 an, die im September 2025 in Kraft treten soll. Die Verhandlungen mit Pflegekasse, Sozialamt & Co. ziehen sich jedoch in die Länge und kommen erst im März 2026 zum Abschluss.

„Dann kann das Pflegeheim rückwirkend eine Erhöhung von 300 Euro verlangen, bei sieben Monaten – von September bis März – wären dies insgesamt 2.100 Euro“, so die Expertin. Gibt es eine entsprechende Ankündigung, ist es also sinnvoll, den dort genannten Betrag vorsorglich jeden Monat zur Seite zu legen. (dpa)

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