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Verstoß gegen Gebot der Staatsferne: Urteil: Nationales Gesundheitsportal des Bundes ist unzulässig
Landgericht Bonn entscheidet, dass ein Großteil der auf dem Portal gesund.bund.de eingestellten Artikel die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns überschreite. Urteil noch nicht rechtskräftig
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Das Nationale Gesundheitsportal des Bundes verstößt laut einem Urteil des Landgerichts Bonn gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Ein Großteil der auf dem Portal gesund.bund.de eingestellten Artikel überschreite die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns, entschied das Gericht am Mittwoch in Bonn und gab damit einer Klage des Wort & Bild Verlags statt, der unter anderem die „Apotheken Umschau“ herausgibt. Die Artikel enthielten keinerlei Hinweise zu akuten Gefahrensituationen, sondern allgemeine Informationen wie ein Gesundheitslexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 1 O 79/21)
Um seinen staatlichen Aufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Bürgern gerecht zu werden, bedürfe es eines solchen Portals des Bundes nicht, führte das Gericht aus. Zudem entstehe ein Effekt zulasten der privaten Anbieter ähnlicher Formate. Dem Wort & Bild Verlag stehe ein Unterlassungsanspruch aus Paragraf acht des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Der Verlag wollte mit seiner Klage zudem Schadensersatz geltend machen. Dem gab das Landgericht nicht statt.
Das Nationale Gesundheitsportal ging zum 1. September 2020 an den Start. Der Wort & Bild Verlag begrüßte die Entscheidung des Landgerichts. „Die freie Presse darf als Grundpfeiler für die freie Meinungsbildung nicht von staatlichen Konkurrenzangeboten beeinträchtigt werden“, erklärte Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Verlags. Staatliche Presseangebote wie das Portal „gesund.bund.de“ bürgen „die Gefahr einer Vermischung von objektiv-neutralen Inhalten mit politisch motivierter Berichterstattung“ und störten so den Meinungsbildungsprozess. (epd)
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