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Kollegah (r) und Farid Bang erhalten am 12. April den Echo Hip-Hop/Urban National. Der Preis löste einen Eklat aus, der Echo wurde daraufhin abgeschafft.

© dpa/Jörg Carstensen

Nach dem Echo-Eklat: Ermittlungen gegen Kollegah und Farid Bang eingestellt

Die Rapper Kollegah und Farid Bang machen sich nicht strafbar mit ihren antisemitischen oder frauenverachtenden Versen. Sagt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf.

Die umstrittenen Textzeilen der Gangster-Rapper Kollegah und Farid Bang seien nicht strafbar, besagt eine Prüfung durch die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungen seien eingestellt worden, sagte Behördensprecher Ralf Herrenbrück gegenüber der Deutschen Presseagentur. Zwar seien die Liedtexte voller vulgärer, menschen- und frauenverachtender Gewalt- und Sexfantasien, heißt es in der Entscheidung, die den Beteiligten zuging. Weil sie aber damit dem Genre „Gangsta-Rap“ gerecht werden, sei dies nicht strafbar. Denn auch für diese Musikrichtung gelte die in der Verfassung verankerte Kunstfreiheit.

Nach dem Eklat bei der diesjährigen Echo-Verleihung waren Strafanzeigen gegen die Musiker eingegangen. Die Liedtexte der Rapper wurden daraufhin auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft. Kollegah und Farid Bang waren trotz Antisemitismus-Vorwürfen mit dem Musikpreis ausgezeichnet worden. Dies hatte zur Abschaffung des Echos geführt. Die Zeile „Mein Körper definierter als von Auschwitzinsassen“ sei weder eine Billigung noch eine Verharmlosung der NS-Herrschaft und ihres Völkermordes, so die Staatsanwaltschaft. Der Vergleich von KZ-Insassen mit dem eigenen Körper möge geschmacklos sein. Doch er stelle auch keine Leugnung des Holocausts dar.

Gleiches gelte für die Zeile „Mache mal wieder 'nen Holocaust“. Diese Ankündigung sei weder eine Aufforderung zur Gewalt noch eine Verharmlosung des Holocausts. Wesensmerkmal des „Gangsta-Rap“ sei nun einmal die Glorifizierung von Kriminalität und Gewalt. Die Passage „Ey, ich komm' in dein Wohlstandsviertel mit dem Wagen voll Rauschgift / Und ein’ Monat nachdem die letzte Ladung verkauft ist / Gleicht die Gegend zunehmend afrikanischen Townships / Oder Lagern in Auschwitz“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Ermittler hatten die Texte auch auf die Straftatbestände Volksverhetzung, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener überprüft. Gegen die Entscheidung ist noch Beschwerde möglich. dpa

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