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Meinung: An den Haaren

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ meint zu den CDU-Strafzahlungen im Zuge der Spendenaffäre: Zur Anwendung gekommen ist nicht Paragraph 23a des Parteiengesetzes, der Sanktionen für das Verschweigen von Spendengeldern vorsieht, sondern eine Vorschrift, die vor allem sicherstellen soll, dass die Schatzmeister ihre Berichte fristgerecht abgeben. Dass der Bundestagspräsident bei seiner Verfügung gegen die CDU zu dieser Konstruktion greifen musste, sagt etwas über die Löchrigkeit des Parteiengesetzes vor der Novellierung aus, das keine Sanktionen für verschwiegenes Vermögen vorsah, und einiges über den Eifer Thierses, den politischen Gegner finanziell zur Ader zu lassen.

Stand:

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ meint zu den CDU-Strafzahlungen im Zuge der Spendenaffäre:

Zur Anwendung gekommen ist nicht Paragraph 23a des Parteiengesetzes, der Sanktionen für das Verschweigen von Spendengeldern vorsieht, sondern eine Vorschrift, die vor allem sicherstellen soll, dass die Schatzmeister ihre Berichte fristgerecht abgeben. Dass der Bundestagspräsident bei seiner Verfügung gegen die CDU zu dieser Konstruktion greifen musste, sagt etwas über die Löchrigkeit des Parteiengesetzes vor der Novellierung aus, das keine Sanktionen für verschwiegenes Vermögen vorsah, und einiges über den Eifer Thierses, den politischen Gegner finanziell zur Ader zu lassen. Strafe muss sein – aber nicht an den Haaren herbeigezogen.

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