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Meinung: Ganz nach Belieben

DIE MANAGER DER BANKGESELLSCHAFT

Das deutsche Aktienrecht ist weich formuliert, wenn es um die Kontrolle der Vorstandsgehälter durch den Aufsichtsrat geht. Selten aber ist dieser Umstand so missbraucht worden wie bei der Bankgesellschaft Berlin. Dass nämlich Vorstände nur den Aufsichtsratsvorsitzenden über Anschaffung und Umbau einer Villa informieren, ist nicht gemeint gewesen, als das Aktienrecht formuliert wurde. Dem Gesetzgeber ging es nämlich nicht darum, dafür zu sorgen, dass sich Vorstände selbst bedienen dürfen. Er wollte nur vermeiden, dass die Vorstandsgehälter Gegenstand breiter Erörterungen in der Belegschaft werden, weil in deutscnen Aufsichtsräten die Arbeitnehmer mitbestimmen. Deshalb entscheiden in Deutschland die Aufsichtsräte nur über die Gesamtsumme der Vorstandsgehälter. Die Details sind einem vertraulicheren Gremium, dem Lenkungsausschuss, vorbehalten. Das ist mehr als unsinnig. Und zwar nicht nur, weil die ehemaligen Vorstände und Aufsichtsratspräsidenten der Bankgesellschaft gezeigt haben, wie man diesen Spielraum offenbar nach Belieben gestalten kann. Sondern vor allem, weil es keinen Grund gibt, dem Eigentümer eines Unternehmens die Kontrolle der Managergehälter zu verwehren. Deshalb ist es höchste Zeit, dass alle deutschen Aktiengesellschaften den Empfehlungen der Regierungskommission zu Grundsätzen guter Unternehmensführung folgen – und die Vorstandsgehälter detailliert offen legen. Das wäre ein Fortschritt in der Unternehmenskultur – auch bei der Bankgesellschaft.uwe

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