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Meinung: Im Zweifel gegen Härte Dünne Beweise: Mzoudi konnte nicht verurteilt werden

Selten in der deutschen Justizgeschichte hat sich ein Gericht so deutlich selbst widerlegt. Der 3.

Von Frank Jansen

Selten in der deutschen Justizgeschichte hat sich ein Gericht so deutlich selbst widerlegt. Der 3. Strafsenat des Hamburger Oberlandesgerichts sprach am Donnerstag den Marokkaner Abdelghani Mzoudi vom Vorwurf frei, die Attentäter des 11. September unterstützt zu haben – vor fast genau einem Jahr hatte der Senat, wenn auch weitgehend in anderer Besetzung, den mit einer ähnlichen Anklage konfrontierten Mounir al Motassadeq zu 15 Jahren Haft verurteilt. Was gilt nun? Wird der Rechtsstaat im Umgang mit Terrorverdächtigen konfus? Kann Al Qaida über die deutsche Justiz spotten, weil sie im Umgang mit möglichen Unterstützern der Anschläge des 11. September Skrupel zeigt – statt wie die Amerikaner kompromisslos drakonische Härte zu demonstrieren?

Die Fragen werden sich noch drängender stellen, sollte im März auch Motassadeq freikommen – wenn sein Urteil vom Bundesgerichtshof im Revisonsverfahren aufgehoben wird, was nach dem Freispruch für Mzoudi möglich zu sein scheint. Dennoch wäre es zu einfach, von einer Niederlage des Rechtsstaats zu sprechen. Natürlich hat die Justiz keine gute Figur abgegeben, doch mit dem Urteil von Donnerstag ist immerhin der unverzichtbare Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wieder angemessen berücksichtigt worden. Im Unterschied zum Prozess gegen Motassadeq. Der Hamburger Strafsenat hat sich jetzt auf das notwendige Maß an Sensibilität besonnen, das, bei einer durchgängig zweifelhaften Beweislage in beiden Fällen, nie hätte verloren gehen dürfen.

Die amerikanische Methode, Terrorverdächtige wegzusperren und ihre Aussagen der Justiz im In- und Ausland vorzuenthalten, mag für Militär, Polizei und Geheimdienste vorteilhaft sein. In den Hamburger Verfahren hat diese Härte geschadet und womöglich ein paradoxes Ergebnis hervorgebracht: Die einzige und wahrscheinlich falsche Aussage eines anonymen Zeugen, die das Bundeskriminalamt aus dem Material der Amerikaner freigeben konnte, hat den Hamburger Strafsenat im Dezember veranlasst, Mzoudi aus der U-Haft zu entlassen. Damit war der Freispruch programmiert.

Wie wäre das Verfahren ausgegangen, wenn es dem Gericht möglich gewesen wäre, den ominösen Zeugen einer intensiven Befragung zu unterziehen – und dann zu entscheiden, ob der Mann glaubwürdig ist oder nicht? Jedenfalls hätte der Strafsenat ein besser fundiertes Urteil sprechen können. „In dubio pro reo" ist meist unbefriedigend, außerdem haftet der Tatverdacht dem Freigesprochenen weiter an. Aber das ist immer noch besser, als gegen alle Zweifel 15 Jahre Haft zu verhängen. Und dann in einem zweiten Prozess dem Urteil aus dem ersten widersprechen zu müssen.

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