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Lesermeinung: „Altanschließer“

Zu: „Nicht nur ’Altanschließer’ sollen nachzahlen“, 12.4.

Stand:

Zu: „Nicht nur ’Altanschließer’ sollen nachzahlen“, 12.4. 2011

Auf die Bürger, die im Bereich des Wasser- Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ wohnen oder dort ein Privatgrundstück besitzen, kommen ebenfalls Geldforderungen in erheblicher Höhe zu. Die Zweckverband-Versammlung, in der auch die Bürgermeister der Region vertreten sind, hat nun in Bezugnahme auf das Kommunale Abgabengesetz (KAG) entschieden, dass die sogenannten „Altanschließer“ – also Grundstücke, die bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen waren – nun auch Anschlussbeiträge zu entrichten haben. Als Begründung soll gelten, dass die „ Altanschließer“ keine Anschlussbeiträge nach 1990 gezahlt und sich somit auch nicht an den seit 1990 getätigten Investitionen beteiligt haben. Das Gedächtnis derjenigen, die dieses beschlossen haben, beginnt offenbar erst mit dem 3. Oktober 1990. Sie haben vergessen, dass ein Großteil der „Altanschließer“ bereits gezahlt hat (zum Beispiel all diejenigen, die vor 1945 angeschlossen wurden), dass viele in DDR-Zeiten die Anschlüsse aus eigener Tasche zahlten und, dass alle „Altanschließer“ mit ihren Gebühren über Jahrzehnte dafür sorgten, dass ein bis heute zu großen Teilen funktionierendes Wasser- Abwassernetz vorhanden ist. Dieser Wertvorteil spiegelt sich in den Bilanzen des WAZV wieder. Weiterhin hat der WAZV das KAG-Gesetz für die Bürger denkbar schlecht ausgelegt. So enthält das KAG keine Verpflichtung Anschlussbeiträge zu erheben. Grundsätzlich ist auch eine reine Gebührenfinanzierung möglich. Auch die Höhe der Beiträge ist nicht vorgeschrieben. Selbst die Möglichkeit, eine differenzierte Beitragsbemessung durchzuführen (das heißt die sogenannten Altanschließer mit geringeren Beiträgen zu belasten), wurde nicht genutzt. Es gibt also keinen Grund, sich bei den Bürgermeistern zu bedanken. Die Beiträge, die demnächst gefordert werden, belaufen sich auf 2,89 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche multipliziert mit einem Faktor entsprechend der Geschossfläche des Gebäudes. Beispiel: Für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus auf einem 800 Quadratmeter großen Grundstück sind danach 2890 Euro zu berappen. Für viele Rentnerehepaare sind das zwei Monatsrenten! Bei den Wohnungsgesellschaften und Mietshäusern wird wohl eine Umlage auf die Betriebskosten erfolgen. Das Gesetz (KAG) und somit die Beitragserhebung ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Wenn die Vernunft nicht zurückkehrt sollte dieses KAG mit Hilfe einer Verfassungsklage angegriffen werden. Also, bei Eingang eines entsprechenden Bescheides oder Vorbescheides sollte auf die Rechtsbehelfsbelehrung geachtet werden.

Lutz Bierbrauer für BiWiS – Bürgerinitiative „Wir in Seehof“, Teltow

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