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Lesermeinung: Begrenzter Schutz

Zu: „Ehefrau geschlagen und die Polizei gerufen“, 22.2.

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Zu: „Ehefrau geschlagen und die Polizei gerufen“, 22.2.

Seit 2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz, nach dem Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, mit Hilfe der Polizei den gewalttätigen Ehemann oder Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung verweisen können. In diesem Fall kann die Polizei Strafantrag stellen, die Staatsanwaltschaft erhebt im öffentlichen Interesse Anklage und es kommt zu einem Gerichtsverfahren, ohne dass die Frau darauf Einfluss hat.

Grundsätzlich stellen wir, als Mitarbeiterinnen des Frauenhauses und der Zufluchtswohnung Potsdam fest, dass die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes eine sehr gute Möglichkeit bietet, den Frauen zu helfen und ihnen das Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. Dennoch hilft das Wegweisen des Täters aus der Wohnung nicht in jedem Fall. Im geschilderten Fall häuslicher Gewalt in einer Migrantenfamilie kommen spezifische Ängste der betroffenen Frau hinzu. Unserer Erfahrung nach sind die Familienzusammenhänge meist durch finanzielle, sprachliche und aufenthaltsrechtliche Abhängigkeiten geprägt. Eine große Rolle spielen die Angst vor Abschiebung, das Misstrauen gegenüber Behörden, nicht zu unterschätzen der Ausschluss aus der eigenen Familie in einem fremden Land und die starke psychische und physische Belastung durch die erlebte Gewaltsituation. Fraglich ist, wie es bei Gewalttaten eines unter Bewährung stehenden Täters vor den Augen der Polizei erneut zu einer Verurteilung auf Bewährung kommen kann. Wenn Richter heute noch so entscheiden, nutzt auch ein Gewaltschutzgesetz nur sehr begrenzt.

Mitarbeiterinnen von Frauenhaus und Zufluchtswohnung in Potsdam

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