Lesermeinung: „Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“
Zur laufenden Berichterstattung über die Bodenreform-AffäreWas soll die Aufregung? Im Gegensatz zu dem monströsen Anfangsverbrechen, war doch die brandenburgische Praxis, sich sogenanntes „Bodenreformland“ unter den Nagel zu reißen, recht unerheblich.
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Zur laufenden Berichterstattung über die Bodenreform-Affäre
Was soll die Aufregung? Im Gegensatz zu dem monströsen Anfangsverbrechen, war doch die brandenburgische Praxis, sich sogenanntes „Bodenreformland“ unter den Nagel zu reißen, recht unerheblich. Zwar vom Bundesgerichtshof zu recht als „sittenwidrig“ und „eines Rechtsstaats unwürdig“ geziehen. Aber gering im Vergleich zum Grund allen Übels, nämlich dem Verbrechen, mit dem es losging, die unter Mord und Vertreibung erfolgende Wegnahme allen Landbesitzes über 100 Hektar mit der Begründung, es handele sich um „Junker und Nazifaschisten“, so der Befehl der Sowjetischen Militäradministration Deutschland (SMAD). Ob die Betroffenen gerade zuvor von den Nazis umgebracht worden waren, spielte keine Rolle. Die Gesetzesdefinition reichte. Also waren die „Großgrundbesitzer“ (bei über 100 Hektar, sic) von den Sowjets und ihren deutschen Helfershelfern zu eliminieren. Jedoch bestimmte die Haager Landkriegsordnung, die 1945 auch für die Sowjetunion galt, in Artikel 46, Absatz 2 ausdrücklich: „Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“. Also war die Wegnahme völkerrechtswidrig oder sogar, laut ernsthaften Kommentaren, von Anfang an null und nichtig. Das wussten die Sowjets. Also bestanden sie vor der deutschen Wiedervereinigung darauf, die Wegnahmen endgültig anzuerkennen. Was sie aber nicht verlangten – Gorbatschow hat das in meiner Gegenwart ausdrücklich bestätigt – war die Rückgabe im Wege späteren Schadenersatzes. Merke: Schadenersatz ist grundsätzlich Erstattung in Natur und nur hilfsweise in Geld. Diesen Zustand hat die Bundesrepublik 1990 im Einigungsvertrag durch das Vermögensgesetz legalisiert. Es erklärt die Enteignungen vom 9. Mai 1945 bis 6. September 1949 durch die Sowjets und ihre deutschen Helfershelfer) für unumkehrbar. Hier liegt die wahre Enteignung (das andere war nur rechtswidriger Raub, ebenso wie durch die Nazis in den besetzten Gebieten). Enteignung ist zwar nach Artikel 14, Absatz 3, Grundgesetz möglich, aber nur „zum Wohle der Allgemeinheit“ und gegen angemessene Entschädigung. Letztere blieb aus. Das ist das wahre Unrecht, nicht nur eines Rechtsstaats unwürdig sondern ihn – durch Legalisierung sowjetischer Verbrechen – sogar pervertierend. Alles was danach kam, die Verteilung durch die DDR an Flüchtlinge, sogenannte „Neubauern“ (die es in der Tat bitter nötig hatten), erst als Voll-, dann nur noch als sogenanntes „Arbeitseigentum“, dann wieder die Änderung in „Volleigentum“, schließlich die erneute Behandlung als Arbeitseigentum durch das Land Brandenburg, waren nur noch stümperhafte „Nachhutgefechte“, aber gegenüber dem monströsen Anfangsverbrechen recht unerheblich.
Dr. E. M. v. Livonius, Rechtsanwalt, Geltow
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