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Lesermeinung: Kein Grundsatzurteil

Zu: „Urteil: Anwohner müssen auf Straßen keinen Schnee schieben“, 10.12.

Stand:

Zu: „Urteil: Anwohner müssen auf Straßen keinen Schnee schieben“, 10.12. und : „Winterdienst in allen Winkeln“, 11.12.

Alle betroffenen oder bedrohten Straßenanlieger können sich also entspannt zurücklehnen? Mitnichten, die zitierten Äußerungen von kommunalen Funktionsträgern lassen erwarten, dass weiter eher das Prinzip „Glaube und Hoffnung“ statt klarer Rechtslage hochgehalten wird. Dabei ist die Rechtsfindung zunächst sehr einfach: Man blickt ins Gesetz, in diesem Fall in § 49 a Abs. 2 und Abs. 5 Landesstraßengesetz. Daraus wird deutlich, dass das Gericht kein Grundsatzurteil gefällt, sondern nur – wie sich das gehört – geprüft hat, ob die in der kommunalen Satzung geregelte Pflicht eine gesetzliche, eine Ermächtigungsgrundlage hat. Das Ergebnis ist in Brandenburg eindeutig so, dass jede Satzung, die mehr oder andere Pflichten als im Gesetz ausdrücklich als übertragbar benannt auf Anlieger übertragen will, in diesem Punkt nichtig ist. Daher braucht auch niemand die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, wie dies Frau Rietz (Teltow) oder Frau Saß (Werder/ Havel) zu meinen scheinen. Eine nichtige Satzungsbestimmung enthält keinen Gesetzesbefehl, der die Anlieger zu einem Tun oder Lassen verpflichten könnte. Es wäre ein böses Rollenverständnis, wenn jeder Anlieger bei dieser klaren Rechtslage erst noch gerichtlich anstelle der zur Selbstkorrektur verpflichteten kommunalen Satzungsgeber sein Recht klären lassen müsste. Insoweit irrt auch Herr Heuer (Potsdam) mit seiner Vermutung, in Potsdam brauche nichts geregelt zu werden; denn auch die Potsdamer Straßenreinigungssatzung weist die in Rede stehenden nichtigen Verpflichtungen auf.

Fritz Band-Rieger, Potsdam

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