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Lesermeinung: Präsidentenkür

Die nunmehr von den Koalitionsfraktionen im Brandenburger Landtag präsentierte Nachfolgelösung für den zurückgetretenen Verfassungsgerichtspräsidenten Dr. Macke mag politisch als geschickter Kompromiss im koalitionsinternen Ringen um die Besetzung des Amtes zu bewerten sein.

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Die nunmehr von den Koalitionsfraktionen im Brandenburger Landtag präsentierte Nachfolgelösung für den zurückgetretenen Verfassungsgerichtspräsidenten Dr. Macke mag politisch als geschickter Kompromiss im koalitionsinternen Ringen um die Besetzung des Amtes zu bewerten sein. Mit der beabsichtigen „Beförderung“ der amtierenden Verfassungsrichterin Weisberg-Schwarz zur Präsidentin gelänge es der SPD, ihren Anspruch durchzusetzen, auch künftig den obersten märkischen Richter zu stellen. Aber auch die CDU könnte zufrieden sein, denn ihr wird das Vorschlagsrecht für die vakante Verfassungsrichterstelle zugestanden. Mit dem Vizepräsidenten und zukünftig zwei weiteren Verfassungsrichtern wäre sie im Verfassungsgericht jedenfalls nicht mehr unterrepräsentiert. Fraglich erscheint jedoch, ob dieser parteipolitische Königsweg rechtlich gangbar ist. Es spricht einiges dafür, dass mit der Wahl eines Verfassungsrichters durch den Landtag zugleich endgültig über die Stellung dieses Richters in diesem Verfassungsorgan entschieden wird und er deshalb als gewähltes „einfaches“ Mitglied des Gerichts nicht zu einem späteren Zeitpunkt an dessen Spitze rücken kann. Weder die Verfassung noch das Verfassungsgerichtsgesetz sehen nämlich ihrem Wortlaut nach eine von der Wahl in das Verfassungsgericht zu trennende Abstimmung über die Präsidentschaft vor. Verfassungsrichter dürften zudem nicht „wiedergewählt“ werden. In einem anderen deutschen Landesparlament ist auf der Grundlage vergleichbarer Rechtsvorschriften in der Vergangenheit mehrheitlich die Auffassung vertreten worden, dass die Wahl eines amtierenden Verfassungsrichters zum Präsidenten unzulässig sei. Nach alledem dürfte das nunmehr beabsichtigte Vorgehen mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet sein und könnte äußerst missliche Folgen haben. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass Entscheidungen eines fehlbesetzten Landesverfassungsgerichts unter Umständen vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter mit Aussicht auf Erfolg angreifbar wären. Michael Wein, Werder

Michael Wein, Werder

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