Lesermeinung: Rechtslage von Verwaltung nicht erschlossen
Zum Leserbrief von Kristian Schiemann unter em Titel „Der Oberbürgermeister als Notvorstand?“, 26.
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Zum Leserbrief von Kristian Schiemann unter em Titel „Der Oberbürgermeister als Notvorstand?“, 26.3.
Herr Schiemann äußert sich zu einem mir unbekannten Sachverhalt. Für die Jagdgenossenschaft sollte zum 1. April ein neuer Vorstand gewählt werden. Ein Jagdgenosse hatte die Untere Jagdbehörde Potsdam (UJB) auf die Unterschreitung der Frist und die daraus folgende Nichtigkeit der Beschlüsse aufmerksam gemacht. Die UJB lehnte aber jegliches Handeln ab. Ohne neuen Vorstand war die Jagdgenossenschaft handlungsunfähig und der Oberbürgermeister (oder ein städtischer Bediensteter) hätte laut Satzung als „Notvorstand“ agieren müssen. Dies wurde von der Stadt bestritten, obwohl die Rechtslage eindeutig, von der Obersten Jagdbehörde bestätigt und mit Erlass der Stadt klargestellt wurde. Herr Schiemann macht deutlich, dass die Verwaltung sich dieses Rechtsgebiet nicht erschlossen hat. Mit der Gleichsetzung von so extrem unterschiedlichen Juristischen Personen, wie Verein und Jagdgenossenschaft, wird die dringende Notwendigkeit fachlicher Schulung überdeutlich. Zudem wird mit der Behauptung, die UJB sei in das Geschehen involviert gewesen, klar, dass die gesetzliche Rolle der UJB als Aufsicht über die Jagdgenossenschaften nicht verstanden wurde. Eine Aufsichtsbehörde handelt und ist nicht bloß „hinterm Gebüsch“ involviert. Das heißt, mit der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe hätte sie aktiv verhindern müssen, dass sich über 80 Jagdgenossenschaftsmitglieder nach dem schweren Fehler des Vorstandes vergeblich zusammenfinden. Im Übrigen wäre es ein positives Signal aus Potsdam gewesen, hätte die UJB an der ersten Versammlung nach der Eingemeindung teilgenommen.
Fritz Band-Rieger, Fahrland
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