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Lesermeinung: Zwei zu Eins

Erfahrung und Bauchgefühl, 9.1.

Stand:

Erfahrung und Bauchgefühl, 9.1. 2008

Gestatten Sie mir, dass ich Sie auf die rechtlich falsche Aussage hinweise, die über Urteilsfindung eines Schöffengerichtes geschrieben wurde. Für eine Verurteilung ist immer eine zweidrittel Mehrheit des Schöffengerichtes notwendig. Danach kann ein Angeklagter sehr wohl gegen das Votum eines Schöffen verurteilt werden, wenn der andere Schöffe und der Berufsrichter dafür sind. Zweidrittel-Mehrheit bei einer Zusammensetzung des Schöffengerichtes mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen ist immer: Zwei zu Eins. Richtig ist, dass in Deutschland kein Angeklagter gegen das Votum beider Schöffen freigesprochen oder verurteilt werden kann. Dieses ist vor allem in den großen Strafkammern am Landgericht wichtig zu wissen, weil hier die Schöffen in der Minderheit sind.

Bettina Cain, Vorsitzende im Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im Landesverband Brandenburg und Berlin e.V.

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