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Meinung: Wann beginnt das Recht auf Leben?

„Kann man PID verbieten?“ vom 16.

„Kann man PID verbieten?“

vom 16. Januar

Dass ein Verbot der PID gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen soll, erscheint mir eine sehr fragwürdige Behauptung zu sein, jedenfalls eine Überzeugung, die der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) nach jetzigem Stand der Dinge schwerlich teilen würde. Abgesehen davon, dass es bei der PID nicht nur um eine „normale“ Heilbehandlung, sondern um die zentrale Frage geht, welchen Stellenwert wir Embryonen zubilligen, die schließlich dabei aussortiert werden: Der EGMR hat sich schon mehrfach in Urteilen zum ungeborenen Leben äußern müssen und jeweils den Vertragsstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) eingeräumt.

Die Frage, wann das Recht auf Leben beginne, sei von den einzelnen Vertragsstaaten selbst zu entscheiden, da es keinen europäischen Konsens darüber gäbe, wann das Leben naturwissenschaftlich oder rechtlich seinen Anfang nehme. Allerdings könnte der EGMR eine deutsche Regelung, die die PID nur für einige Ausnahmefälle zulässt, als nicht diskriminierungsfrei ansehen. In seinem Urteil gegen Österreich wegen des Verbots einer Eizellspende im Rahmen einer In-vitro-Befruchtung (Urt. vom April 2010) argumentierte der EGMR, dass Österreich die In-vitro-Befruchtung als solche hätte untersagen dürfen. Wenn ein Land diese Methode aber zulässt, müsse es ohne Diskriminierung geschehen.

Dr. iur. Katarina Weilert, Heidelberg

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