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Beschluss des VGH: AfD darf nicht auf Mannheimer Marktplatz demonstrieren
Das höchste Verwaltungsgericht im Südwesten gab einer Beschwerde der Stadt Mannheim statt. Die AfD-Demo findet nun an einem anderen Ort statt.
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Die AfD darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg am Freitagabend nicht auf dem Mannheimer Marktplatz demonstrieren, wo eine Woche zuvor ein Polizist niedergestochen worden war.
Das höchste Verwaltungsgericht im Südwesten gab am Freitag einer Beschwerde der Stadt Mannheim gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe statt, das grünes Licht für die Demo am Tatort gegeben hatte. Diese ist für 18 Uhr geplant und soll laut AfD nun am nahegelegenen Paradeplatz stattfinden. Zeitgleich soll es eine Gegendemonstration der Antifa geben. Der Beschluss des VGH ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Eine Woche zuvor hatte ein 25-jähriger Afghane fünf Teilnehmer einer Kundgebung der islamkritischen Bewegung Pax Europa sowie einen Polizisten mit einem Messer verletzt. Der 29 Jahre alte Beamte Rouven L. erlag später seinen Verletzungen.
Die AfD will nach den Worten von Landeschef Markus Frohnmaier zwei Tage vor der Europawahl „genau dort demonstrieren, wo der islamistische Terror zugeschlagen hat, um ein klares politisches Signal in die ganze Republik zu senden.“

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Die Stadt hatte versucht, dies zu verhindern, indem sie Kundgebungen und Versammlungen auf dem Markplatz untersagte und den Platz bis zum 16. Juni zu einem Gedenkort für den getöteten Polizisten erklärte.
Stadt richtete Gedenkort ein
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte dies am Donnerstag gekippt. „Es ist schon höchst zweifelhaft, ob die Anordnung eines Gedenkortes aus Anlass eines Gewaltverbrechens noch als ein der Kompetenz des Oberbürgermeisters unterfallendes Geschäft der laufenden Verwaltung gesehen werden kann“, heißt es in dem Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

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Auch genüge die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters den Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot voraussichtlich nicht.
Die Stadt legte dagegen Beschwerde beim VGH in Mannheim ein. Sie argumentierte, das Verwaltungsgericht bewerte das Recht, zu jeder Zeit und an jedem Ort Versammlungen durchzuführen, höher als die von der Stadt Mannheim vorgenommene Zweckbestimmung des Marktplatzes als Ort des Gedenkens und der Trauer für die Bevölkerung.

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„Ebenso wird durch die Genehmigung der Kundgebung die Würde des ermordeten Polizeibeamten durch einen angemessenen Schutz vor einer Instrumentalisierung für ideologische bzw. politische Meinungskundgaben nicht gewahrt“, teilte die Stadt mit.
Stadt argumentiert mit erhöhter Gefahr für öffentliche Sicherheit
Zudem hatte es am Sonntag am Marktplatz Ausschreitungen zwischen zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Messerattentat gegeben. Daher sehe die Stadt eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil bundesweit in einschlägigen Foren für die Demo aufgerufen werde.
Der 12. Senat des VGH änderte mit seinem Beschluss nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte die Eilanträge der AfD ab (Az. 12 S 882/24). Gründe für seine Entscheidung nannte der VGH zunächst nicht. Diese sollen erst später veröffentlicht werden.
Vor der Demo war der Freitag in Mannheim dem Gedenken an Rouven L. gewidmet – samt Schweigeminute, Kranzniederlegung und Kundgebungen. Viele Politiker waren dafür extra nach Mannheim gereist, unter ihnen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. (dpa/tsp)
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