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Der BGH hat eine Klausel in einer fondsgebundenen Riester-Versicherung geprüft. (Symbolbild)

© dpa/Patrick Pleul/Archiv

BGH kippt Klausel zu einseitiger Rentenkürzung: Versicherer dürfen Riester-Renten nicht nur nach unten anpassen

Die Allianz hatte sich bei bestimmten Riester-Verträgen vorbehalten, die Renten wegen schlechter wirtschaftlicher Bedingungen zu kürzen. Diese einseitige Klausel hat der BGH nun gekippt.

Stand:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Regelung in Verträgen einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung für unwirksam erklärt, die es dem Versicherer einseitig erlaubte, nachträglich die Rente zu kürzen.

Wie der BGH am Mittwoch urteilte, darf ein Versicherer in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwar festlegen, dass bei unzureichenden Kapitalerträgen der sogenannte Rentenfaktor und damit die in Aussicht gestellten Riester-Renten nachträglich gekürzt werden (Az.: IV ZR 34/25).

Dann müsse aber auch eine Erhöhung der Riester-Rente möglich sein, wenn der Versicherer wieder höhere Kapitalerträge erzielt, so die Karlsruher Richter.

Die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie keine Verpflichtung der Allianz vorsehe, den Rentenfaktor später zu erhöhen, falls die Umstände, die zu der Senkung führten, sich wieder verbessern. Dadurch würden die Versicherten unangemessen benachteiligt, so der Senat. (Az. IV ZR 34/25)

In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung vor Gericht gezogen. Das Urteil betrifft laut Verbraucherschützern aber auch Verträge anderer großer Anbieter.

Womöglich rund eine Million Versicherte betroffen

Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch über die Verträge der Allianz hinaus von Bedeutung ist. So könnten laut Vorstand Stephen Rehmke rund eine Million Verträge von verschiedenen Versicherern betroffen sein, die bis Mitte der 2010er-Jahre angeboten und bei denen später Rentenkürzungen aufgrund ähnlicher Klauseln vorgenommen wurden.

Die Allianz hatte sich in ihren zwischen Juni und November 2006 geschlossenen Verträgen das Recht eingeräumt, bei zu geringen Renditen der angesparten Kapitalanlagen den sogenannten Rentenfaktor und damit die Riester-Rente nachträglich zu kürzen.

Der Rentenfaktor gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 Euro Policenwert gezahlt wird. Er bemisst sich nach der allgemeinen Lebenserwartung und den zugrunde gelegten Zinserträgen.

Die Allianz hatte für einen betroffenen Riester-Vertrag mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen den Rentenfaktor von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gesenkt.

Als Begründung führte sie die anhaltenden Niedrigzinsen und die damit gesunkenen Erträge an. Seitdem hatte die Europäische Zentralbank jedoch mehrfach die Zinsen wieder angehoben, ohne dass die Allianz automatisch eine entsprechende Erhöhung der Riester-Renten vorsah.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Versicherung im Januar untersagt, sich auf diese Klausel zu berufen. Der BGH wies die Revision der Allianz gegen das Urteil nun weitgehend zurück. (dpa, epd)

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