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Politik: CDU-Spendenaffäre: Überall Gewinner

Ein Wechselbad: Als die Vorsitzende des Zweiten Senats und Gerichtspräsidentin Jutta Limbach den Urteilstenor verliest, werden die meisten der beanstandeten Vorschriften aus dem hessischen Wahlprüfungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt. Lediglich in einem Punkt muss das Gesetz nachgebessert werden: Die Entscheidungen des hessischen Wahlprüfungsgerichts dürfen nicht sofort Gültigkeit beanspruchen, sondern erst nach einem Monat.

Ein Wechselbad: Als die Vorsitzende des Zweiten Senats und Gerichtspräsidentin Jutta Limbach den Urteilstenor verliest, werden die meisten der beanstandeten Vorschriften aus dem hessischen Wahlprüfungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt. Lediglich in einem Punkt muss das Gesetz nachgebessert werden: Die Entscheidungen des hessischen Wahlprüfungsgerichts dürfen nicht sofort Gültigkeit beanspruchen, sondern erst nach einem Monat. In dieser Zeit kann der Hessische Staatsgerichtshof angerufen werden und die Entscheidung des Gremiums überprüfen. Damit war der Antrag der Wiesbadener Landesregierung doch im Wesentlichen erfolglos, oder?

Doch je weiter Jutta Limbach das insgesamt 43 Seiten umfassende Urteil vorträgt, um so unruhiger wird es. Denn was auf den hinteren Seiten steht, macht deutlich, dass die Landtagswahl in Hessen im Februar 1999 jedenfalls nicht ausschließlich mit dem Argument der Wahlkampf-Finanzierung aus schwarzen Kassen für ungültig erklärt werden kann. Der Vorsitzende des Wahlprüfungsgerichts hatte im März 1999 erklärt, das Wahlgericht halte den Einsatz des verschleierten Vermögens im Wahlkampf für sittenwidrig. Jetzt formuliert das von der Landesregierung angerufene Verfassungsgericht die Voraussetzungen: Parteien und einzelne Kandidaten müssen "mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt" haben. Nur dann lägen sittenwidrige, das Wahlergebnis beeinflussende Handlungen im Sinne des Wahlprüfungsgesetzes vor.

Gesetzesverstöße und unlauteres Verhalten allein genügen nach dem Richterspruch ebenfalls noch nicht. Was braucht es stattdessen? Eine Wahlbeeinflussung "die nach Art und Gewicht zumindest ebenso bedeutsam sein muss wie die (im Gesetz) im übrigen erfassten Handlungen, namentlich diejenigen strafrechtlicher Natur."

Der Chef der Wiesbadener Staatskanzlei, Minister Jochen Riebel, zeigt sich nach dem Urteil "mehr als zufrieden". Zum einen sei das Gericht seinem Appell gefolgt, für Rechtssicherheit nach einer möglichen Annullierung der hessischen Landtagswahl durch das Wahlprüfungsgericht zu sorgen. Zum anderen habe das Gericht strenge Voraussetzungen für die Aufhebung einer Wahl formuliert. Im Lichte des Karlsruher Urteils sei die hessische Landtagswahl von 1999 "offenkundig nicht zu beanstanden", sagt Riebel. Eigentlich sei das Verfahren jetzt "erledigt". Völlig anders bewerten die nach Karlsruhe gereisten Vertreter der Wiesbadener Landtagsopposition den Karlsruher Richterspruch. Die Landesregierung sei mit dem Versuch gescheitert, das Wahlprüfungsgericht als ein verfassungswidriges Gremium hinzustellen, erklärt der SPD-Landtagsabgeordnete Lothar Klemm.

Der Berichterstatter des hessischen Prüfungsgremiums gibt sich nach dem Urteil sehr zurückhaltend. Es seien in der Begründung Beispiele genannt worden, die man sich im Einzelnen noch einmal anschauen müsse, sagt der Richter am Verwaltungsgerichtshof, Hans-Joachim Höllein, dem Tagesspiegel; das Wahlprüfungsgericht müsse sich im Lichte dieser Entscheidung noch einmal mit seiner eigenen Auffassung beschäftigen; das Ergebnis sei "nicht vorhersehbar".

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