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Elterngeld: Eltern dürfen Steuerklasse wechseln

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden, wie die Justizbehörde am Donnerstag in Essen mitteilte.

Bisher erkannten die Elterngeldkassen einen Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten gewählt wurde. Also wenn ein Ehepartner mehr verdiente. Der Senat urteilte jetzt, ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes, mit dem das Nettoeinkommen und das danach berechnete Elterngeld erhöht werden könne, sei zulässig. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können“, hieß es in der Begründung. Den Eltern könne daher kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten.

Geklagt hatte im ersten Fall eine Beamtin im Landesdienst. Fünf Monate vor der Geburt ihrer Tochter wechselte sie von Lohnsteuerklasse IV zu III. Danach erhöhte sich zwar der gemeinsame Steuerabzug der Ehegatten, dafür hätte sich der Elterngeldanspruch der Klägerin jedoch um rund 1000 Euro erhöht, wenn er von der zuständigen Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt worden wäre. Der zweite Fall betraf eine Bankkauffrau, die sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes den gleichen Wechsel der Steuerklasse vollzogen hatte. In beiden Fällen ließ das LSG eine Revision zu. (ddp/dpa)

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