Politik: Erbfolge
Die gesetzlichen Rentenkassen ächzen, die Zahl der privaten Riesterverträge steigt. Verdruss empfinden viele Bürger allerdings, wenn es um die Vererbung solcher Verträge geht.
Die gesetzlichen Rentenkassen ächzen, die Zahl der privaten Riesterverträge steigt. Verdruss empfinden viele Bürger allerdings, wenn es um die Vererbung solcher Verträge geht. Hier hat der Gesetzgeber widersprüchliche Regelungen getroffen. Denn wer, wem und zu welchen Bedingungen seine private Zusatzvorsorge vererben darf, ist nicht gleich geregelt. Beispiel Riestervertrag: Wenn ein Bürger vor Rentenbeginn stirbt, müssen seine Erben die staatliche Förderung zurückzahlen. Sie behalten nur die vom Erblasser selbst eingezahlten Summen. Einzige Ausnahme ist der Ehepartner. Besitzt er selbst einen Riestervertrag, kann er das gesamte Guthaben ohne Kürzung überschreiben lassen. Beispiel betriebliche Altersversorgung: Das vorhandene Guthaben kann nur an den Ehegatten, die Kinder oder Verwandte ersten Grades, also Geschwister und Eltern, vererbt werden. Soll das Guthaben an Dritte gehen, erhalten diese nur ein Sterbegeld von 7660 Euro. Das verärgert vor allem Unverheiratete auf, die nun fürchten, nach ihrem Tod könnten die Versicherungsunternehmen beträchtliche Summen ohne Gegenleistung einstreichen. Die RürupKommission will die Vererbbarkeit nun offenbar ganz streichen. Dann aber werden noch mehr Rentenguthaben am Ende nicht in den Taschen der Bürger, sondern in den Kassen der Versicherungsunternehmen landen. M.G.
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