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Politik: EU-Gericht bestätigt deutsche Wehrpflicht Klage gegen Ungleichbehandlung von Mann und Frau abgewiesen

Brüssel. Die in Deutschland geltende Wehrpflicht für Männer verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht gegen die EU-Regeln zur Gleichstellung von Mann und Frau.

Brüssel. Die in Deutschland geltende Wehrpflicht für Männer verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht gegen die EU-Regeln zur Gleichstellung von Mann und Frau. Das höchste europäische Gericht entschied am Dienstag in Luxemburg, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, wie sie die Wehrpflicht gestalten. Es lehnte damit die Klage eines 20-jährigen Jura-Studenten aus Konstanz ab, der gegen seine Einberufung zur Bundeswehr vor das Verwaltungsgericht Stuttgart gezogen war. Der Grundwehrdienst schade seiner Karriere und verstoße damit gegen Gleichstellungsgrundsatz, so die Klageschrift.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart legte den Fall dem EuGH vor, denn der Kläger Alexander Dory hatte sich auf ein aufsehenerregendes Urteil des Gerichtshofes aus dem Jahr 2000 berufen. Damals war einer Klage der Elektronikerin Tanja Kreil stattgegeben worden, die sich für den Instandsetzungsdienst der Bundeswehr beworben hatte. Die Bundeswehr hatte sie 1996 mit der Begründung abgelehnt, in Deutschland sei der Dienst an der Waffe für Frauen verboten. Der Gerichtshof entschied dagegen, dass Frauen nicht vom Zugang zu allen militärischen Verwendungen in der Bundeswehr ausgeschlossen werden können.

Im Fall Alexander Dory liegt die Sache dem EuGH zufolge anders: Die Art und Weise, in der die EU-Staaten ihre Militärapparate organisieren, sei Sache der Nationen und nicht Sache der EU. Die im Grundgesetz verankerte Wehrpflicht für Männer, die der Sicherheit eines Landes dienen solle, habe Vorrang vor dem politischen Ziel, jungen Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Deshalb ist Wehrpflicht rechtens. Die Nachteile, die sich für Männer daraus ergeben, müssten auch nicht auf Frauen ausgedehnt werden. Der Gerichtshof betonte aber ausdrücklich, dass nicht jede Maßnahme, die der Sicherheit eines Staates dient, vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechtes ausgeschlossen ist: Grundsätzlich gelten die EU-Sozialvorschriften, somit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, auch für die Bundeswehr.

Mariele Schulze Berndt

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