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Politik: Gehört Einkaufen zur "seelischen Erhebung"? Ein Blick auf das existierende Gesetz

Was war diesem neuen, seit dem 1. November 1996 geltenden Ladenschlussgesetz nicht alles an Auseinandersetzungen vorausgegangen!

Was war diesem neuen, seit dem 1. November 1996 geltenden Ladenschlussgesetz nicht alles an Auseinandersetzungen vorausgegangen! Und wie gleichen doch die Argumente denen, die heute ins Feld geführt werden, da schon wieder kräftig an diesem noch jungen Gesetz gerüttelt wird. Denn schon als das sogenannte gelockerte Ladenschlussgesetz in Kraft getreten war, hatte es sich als viel zu enger Rahmen für die Kaufbedürfnisse der Kunden und die Umsatzbedürfnisse der Händler erwiesen. Gleichwohl hatten längst nicht alle Geschäftsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Läden werktags von 6 Uhr bis 20 Uhr, an Samstagen bis 16 Uhr zu öffnen. An den vier Adventssamstagen ist nach der derzeitigen Gesetzeslage eine Verlängerung der Öffnungszeit bis 18 Uhr erlaubt.

Geschlossene Geschäftstüren schreibt das Gesetz nach wie vor an Sonn- und Feiertagen vor. Ausnahmen bestehen während Märkten und Messen, jedoch nur für vier Sonn- oder Feiertage pro Jahr. Dafür müssen die Geschäfte vor diesen offenen Sonntagen am Samstag bereits um 14 Uhr schließen.

Generell öffnen dürfen sonntags Bäcker, Apotheken und Verkaufsstellen für Reisebedarf. Bäcker können dann für insgesamt drei Stunden Backwaren verkaufen. Tankstellen sowie Kioske auf Bahnhöfen und Flug- oder Fährhäfen dürfen ihre Waren auch am Sonntag ganztags verkaufen. Apotheken steht eine ganztägige Öffnung im Rahmen der Dienstbereitschaft frei.

In Bade- oder Kurorten dürfen Geschäfte samstags bis 20 Uhr, sonn- und feiertags für maximal acht Stunden öffnen. Im Rahmen dieser gelockerten Öffnungszeit dürfen Lebensmittel sowie touristischer Bedarf verkauft werden. Die Einzelheiten der Ausnahmeregelungen obliegen der Ländergesetzgebung.

Nun scheint also der Generalangriff auf den Sonntag zu erfolgen. Die Kirchen berufen sich in ihrer Ablehnung des Sonntagseinkaufs auf das Grundgesetz: Das verweist in seinem Artikel 140 (Recht der Religionsgemeinschaften) auf die Fortgeltung der Artikel 136 bis 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919. Und in Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung heißt es tatsächlich: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."

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