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Die Verpackung eines Unkrautvernichtungsmittels, das den Wirkstoff Glyphosat enthält.

© dpa/Patrick Pleul

Im EU-Ausschuss: Keine Mehrheit für neue Zulassung von Glyphosat

Kritiker und Befürworter streiten unter anderem darüber, ob Glyphosat krebserregend sein könnte. Zudem stehen Gefahren für die Umwelt im Raum.

Die Europäische Kommission hat zunächst keine ausreichende Zustimmung der EU-Länder für eine erneute Zulassung des Unkrautvernichters Glyphosat für weitere zehn Jahre bekommen.

Bei einer Abstimmung von Vertretern der EU-Staaten gab es am Freitag keine qualifizierte Mehrheit dafür, dass das umstrittene Mittel bis Ende 2033 eingesetzt werden darf.

Die Kommission hatte im September einen entsprechenden Vorschlag veröffentlicht.

55
Prozent der EU-Staaten werden für eine qualifizierte Mehrheit gebraucht.

Für eine qualifizierte Mehrheit wird die Zustimmung von mindestens 55 Prozent der EU-Staaten gebraucht, die gleichzeitig mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.

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Glyphosat könnte krebserregend sein

Kritiker und Befürworter streiten unter anderem darüber, ob Glyphosat krebserregend sein könnte. Zudem stehen Gefahren für die Umwelt im Raum.

Eine aufwendige Untersuchung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) hatte jüngst keine inakzeptablen Gefahren gesehen, aber auf Datenlücken in mehreren Bereichen hingewiesen.

Zu den Aspekten, die nicht abschließend geklärt wurden, gehören laut Efsa etwa ernährungsbedingte Risiken für Verbraucher und die Bewertung der Risiken für Wasserpflanzen. Auch mit Blick auf den Artenschutz ließen die verfügbaren Informationen keine eindeutigen Schlussfolgerungen zu.

Glyphosat wird auch als Totalherbizid bezeichnet, es lässt Pflanzen absterben. Wo Glyphosat versprüht wird, wächst kein Gras, Strauch oder Moos mehr. Das Mittel wird vor allem in der Landwirtschaft eingesetzt, um ein Feld frei von Unkraut zu halten, bevor Nutzpflanzen ausgesät werden.

Jetzt wird im November über die Erneuerung der Zulassung in einem Berufungsausschuss weiter diskutiert. Änderungen an dem Vorschlag der Kommission sind möglich. Wenn sich im Berufungsausschuss weder eine qualifizierte Mehrheit für noch gegen den Vorschlag findet, kann die EU-Kommission eigenständig entscheiden. (dpa)

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