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Hintergrund: Mindesthaftzeit bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Bei lebenslangen Freiheitsstrafen sieht das Strafrecht eine Mindesthaftzeit von 15 Jahren vor. Wann kann Bewährung gewährt werden?

Stand:

Nach Paragraf 57 a Strafgesetzbuch kann die Reststrafe danach zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn beim Verurteilten eine günstige Sozialprognose besteht und dieser einwilligt. Über den Antrag auf vorzeitige Entlassung entscheidet ein Gericht, das Sachverständige hinzuzieht.

Eine Entlassung bereits nach 15 Jahren ist allerdings nicht möglich, wenn im Urteil "eine besondere Schwere der Schuld" festgestellt wurde. In diesem Fall müssen die Richter je nach Ausmaß des Verbrechens eine höhere Mindesthaftzeit aussprechen. Sie kann nicht unter 17 Jahren liegen, eine Obergrenze ist nicht festgelegt.

Als verbüßte Strafe gilt die gesamte Haftzeit aus Anlass der Tat, also auch Untersuchungshaft. Die Bewährungszeit dauert grundsätzlich fünf Jahre. Wenn eine vorzeitige Entlassung abgelehnt wird, kann spätestens nach zwei Jahren erneut ein Antrag gestellt werden. (mit dpa)

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