
© dpa/Tim Brakemeier
Rückwärtsfahren komplett verboten: In Einbahnstraßen darf es nur in eine Richtung gehen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es aber zwei Ausnahmen. Geklagt hatte ein Mann, dessen Wagen bei dem Rückwärtsmanöver einer Autofahrerin beschädigt worden war.
Stand:
In Einbahnstraßen ist es nach einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verboten, rückwärts entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren. Mit zwei Ausnahmen: Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist erlaubt, ebenso wie das rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße fahren, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin den Angaben nach einem Wagen Platz machen wollen, der aus einer Parklücke ausscherte, die sie im Anschluss nutzen wollte. Sie fuhr dafür einige Meter rückwärts und stieß mit dem Fahrzeug eines Mannes zusammen. Dieser klagte gegen die Frau und bekam am Amtsgericht Düsseldorf weitgehend recht. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage im Berufungsverfahren zurück.
Der BGH in Karlsruhe kassierte dieses Urteil nun wegen Rechtsfehlern. Das Landgericht muss noch einmal dazu verhandeln (Az. VI ZR 287/22). (dpa)
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