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Verena Becker hat Revision eingelegt.

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Update

Buback-Mord: Urteil gegen Verena Becker - auch Nebenklage legt Revision ein

Nach der früheren RAF-Terroristin Verena Becker hat nun auch die Nebenklage Revision gegen die Verurteilung Beckers wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback eingelegt. Zurzeit befindet sich Becker auf freiem Fuß und könnte es auch bleiben.

Auch von der Nebenklage wird das Urteil im jüngsten RAF-Prozess um das Buback-Attentat angefochten. Dies teilte der Sprecher des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, Matthias Merz, am Donnerstag mit. Bereits am Mittwoch hatte die frühere RAF-Terroristin Verena Becker gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback Revision eingelegt, wie ihr Verteidiger Hans Wolfgang Euler sagte. Die 59 Jahre alte Angeklagte war am vergangenen Freitag vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wegen Beihilfe zum Buback-Mord zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Das Urteil im muss jetzt vom Bundesgerichtshof überprüft werden.

Der Angeklagten, die früher bereits wegen einer anderen Tat zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, sollten laut OLG zweieinhalb Jahre der vierjährigen Freiheitsstrafe als „Härteausgleich“ angerechnet werden. Doch nun kann der Richterspruch vorerst nicht rechtskräftig werden. Der BGH wird prüfen, ob es im Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsfehler gibt.

Nach Auffassung des Stuttgarter Gerichts hat Becker „psychische Beihilfe“ zu dem Dreifachmord an Buback und seinen beiden Begleitern am 7. April 1977 geleistet. Das OLG sah als erwiesen an, dass Becker die Entscheidung für das Attentat im Beisein der späteren Täter „mitbestimmt“ und die Täter in ihrem Tatentschluss „wissentlich und willentlich“ bestärkt habe. Becker hatte vor Gericht jegliche Beteiligung an dem Attentat bestritten. Rechtsanwalt Euler sagte: „Uns überzeugt das Urteil wegen psychischer Beihilfe nicht.“ Denn dann müssten auch andere frühere RAF-Mitglieder wegen des Buback-Attentats angeklagt werden, sagte der Verteidiger.

Euler verwies auch darauf, dass das OLG nach 21 Monaten Prozessdauer nicht habe klären können, welche beiden RAF-Terroristen auf dem Motorrad saßen, von dem aus Buback und seine Begleiter in Karlsruhe erschossen wurden. Wenn aber „die Täter unbekannt“ seien, wie könne man dann Becker vorwerfen, diese unterstützt zu haben, fragte Euler. Dies sei „eine Art der Beweisführung, die in einem Strafprozess nichts zu suchen hat“, betonte Euler. Es werde damit vor dem BGH letztlich um „Rechtsfragen“ gehen. Bevor die Verteidigung ihre Revision näher begründet, wird sie zunächst das schriftliche Urteil des 6. Strafsenats des OLG abwarten.

Die 59-jährige Becker befindet sich derzeit auf freiem Fuß und könnte es auch dann bleiben, wenn ihre Revision vom Bundesgerichtshof verworfen würde: Weil Becker bei Berücksichtigung der anzurechnenden zweieinhalb Jahre und ihrer viermonatigen Untersuchungshaft bereits mehr als zwei Drittel der vierjährigen Haftstrafe verbüßt hat, könnte die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Voraussetzung dafür ist dem OLG-Sprecher zufolge eine „positive Prognose“ für Becker. Die Argumente, die dafür sprechen, wie etwa ihre Abwendung von der RAF, hatte das OLG in seiner Urteilsbegründung dargelegt.

Mit dem Urteil ging nach mehr als eineinhalb Jahren ein Mammutprozess zu Ende. Seit September 2010 war an 97 Sitzungstagen verhandelt worden. Es wurden 165 Zeugen vom Gericht vernommen und 8 Sachverständige gehört.

Bisher waren wegen des Buback-Attentats die früheren RAF-Terroristen Christian Klar, Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt als „Mittäter“ verurteilt worden. Gegen Günter Sonnenberg, der ursprünglich ebenfalls als verdächtig galt, war das Verfahren eingestellt worden.

(dapd/AFP)

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