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PRAXIS: Antrag stellen und Einsicht einklagen

Wie man Akteneinsicht nehmen kannNach dem Gesetz muss man die Einsicht schriftlich oder per Email an die Behörde stellen, bei der die betreffenden Akten liegen, beim Landkreis, der Gemeinde oder dem Ministerium.Was mit dem Antrag passiertDie Behörden haben längstens einen Monat Zeit, um den Antrag zu prüfen.

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Wie man Akteneinsicht nehmen kann

Nach dem Gesetz muss man die Einsicht schriftlich oder per Email an die Behörde stellen, bei der die betreffenden Akten liegen, beim Landkreis, der Gemeinde oder dem Ministerium.

Was mit dem Antrag passiert

Die Behörden haben längstens einen Monat Zeit, um den Antrag zu prüfen. Wird dem Antrag zugestimmt, wird ein Termin vereinbart und der Bürger kann die Akten einsehen.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Wird der Antrag abgelehnt, stehen dem Bürger zwei Wege offen. Zunächst kann man Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, kann man klagen. Auf einem anderen Weg kann man Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dagmar Hartge, einlegen. Sie prüft, ob die Ablehnungsgründe plausibel sind, und kann die Akten auch selbst durchsehen. Wenn die betreffende Behörde ihrem Hinweis nicht folgt, dass die Einsicht zu unrecht abgelehnt wurde und ein schwerwiegeder Verstoß vorliegt, kann die Landesbeauftragte dies beanstanden. Der Fall wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Tätigkeitsbericht erwähnt – was zumindest eine Druckwirkung entfalten kann. axf

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