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DOKUMENTIERT: Auszüge aus dem Urteil

„Die bisherige Praxis belegt, dass kein Flughafen um seine Existenz bangen muss, nur weil er Nachtflugbeschränkungen beachten muss Auch die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr bedarf im Rahmen der Abwägung des für einen solchen Betrieb sprechenden öffentlichen Verkehrsinteresses mit den gegenläufigen Lärmschutzinteressen der Anwohner einer besonderen Begründung Starts und Landungen dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit in diesen Zeitraum gelegt werdenAndererseits ist nicht zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden und hier insbesondere in der Zeit zwischen 22 und 23 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den Zeitraum zwischen 0 und 5 Uhr besitzt. Daraus folgt, dass sich plausibel nachgewiesene sachliche Gründe, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann, im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchsetzen können.

Stand:

„Die bisherige Praxis belegt, dass kein Flughafen um seine Existenz bangen muss, nur weil er Nachtflugbeschränkungen beachten muss Auch die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr bedarf im Rahmen der Abwägung des für einen solchen Betrieb sprechenden öffentlichen Verkehrsinteresses mit den gegenläufigen Lärmschutzinteressen der Anwohner einer besonderen Begründung Starts und Landungen dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit in diesen Zeitraum gelegt werden

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden und hier insbesondere in der Zeit zwischen 22 und 23 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den Zeitraum zwischen 0 und 5 Uhr besitzt. Daraus folgt, dass sich plausibel nachgewiesene sachliche Gründe, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann, im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchsetzen können. Die entsprechenden Regelungen für den Flughafen Berlin-Tegel, durch dessen Betrieb eine noch höhere Anzahl von Anwohnern als in Berlin-Schönefeld betroffen ist, sind ein Beispiel hierfür... Dabei ist dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen an den Kernzeitraum von 0 bis 5 Uhr heranrücken Die Mängel der Regelungen zum nächtlichen Flugbetrieb wiegen nicht so schwer, dass sie das Grundgerüst der Planung in Frage stellen. Sie lassen sich vielmehr durch Planergänzungen beheben.“

Urteil im Internet: www2.bverwg.de

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