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Tödliche Substanzen für Sterbehilfe: Berliner Gericht hebt Verbot durch Ärztekammer auf

Die Berliner Ärztekammer darf es Medizinern nicht generell verbieten, Patienten tödliche Substanzen für einen Suizid zu überlassen. Das habe das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, teilte ein Sprecher am Montag mit. Ein Berliner Arzt hatte gegen ein entsprechendes Verbot aus dem Jahr 2007 geklagt.

Stand:

Ein generelles Verbot könne gegen die Grundrechte der Gewissensfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung verstoßen, argumentierten die Richter.
Es sei nicht mit den Grundrechten vereinbar, die ärztliche Beihilfe zum Suizid auch dann zu verbieten, wenn der Arzt den Patienten durch eine langandauernde, enge und persönliche Beziehung kenne und dieser eine Selbsttötung wünsche, da es keine alternativen Mittel zur Leidensbegrenzung gibt. Durch ein Verbot für solche Ausnahmefälle könne der Arzt in einen Gewissenskonflikt geraten.
Im Jahr 2007, als das Verbot ausgesprochen wurde, war der Arzt zweiter Vorsitzender des Sterbehilfevereins Dignitate (heute: Dignitas). Er argumentierte vor Gericht, dass er auch außerhalb seiner Vereinsarbeit mit solchen Ausnahmefällen konfrontiert sei.
Das Gericht wies gleichwohl daraufhin hin, dass ein Verbot beruflicher und organisierter Sterbehilfe, wie sie der Verein Dignitas betreibt, zulässig ist.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. dpa

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