AUSSCHUSS: Beweise, Akten – für das Gremium muss alles auf den Tisch
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist in Artikel 72 der brandenburgischen Landesverfassung geregelt. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, ein solches Gremium einzusetzen.
Stand:
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist in Artikel 72 der brandenburgischen Landesverfassung geregelt. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, ein solches Gremium einzusetzen. Der Gegenstand ist in einem Beschluss festzulegen und darf nicht gegen den Willen der Antragsteller geändert werden. Der Ausschuss kann Beweise einfordern. Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe, samt Beweiserhebung und Aktenvorlage verpflichtet.
Den Vorsitz des Untersuchungsausschusses zur BBG und den Immobilienaffären soll der SPD-Wirtschaftsexperte Sören Kosanke übernehmen. In dem Gremium sitzen zehn Abgeordnete, je drei von SPD und Linke, zwei für die CDU, je einer von FDP und Grünen. Den Vize-Vorsitz soll auf Wunsch der CDU der Wirtschaftsexperte Dierk Homeyer übernehmen. Nach unterschiedlichen Angaben könnte der Ausschuss pro Jahr Kosten zwischen 250 000 und 500 000 Euro verursachen. axf/dpa
- showPaywall:
- false
- isSubscriber:
- false
- isPaid: