HINTERGRUND: Die Rechtslage
Nach Paragraf 8 des Abgeordnetengesetzes werden Mitgliedern des Landtags die Aufwendungen für Beschäftigte in den Wahlkreisbüros erstattet. Diese Kosten werden allerdings laut Paragraf 19 nur bis zu dem Ende des Monats gezahlt, in dem das Mandat niedergelegt worden ist.
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Nach Paragraf 8 des Abgeordnetengesetzes werden Mitgliedern des Landtags die Aufwendungen für Beschäftigte in den Wahlkreisbüros erstattet. Diese Kosten werden allerdings laut Paragraf 19 nur bis zu dem Ende des Monats gezahlt, in dem das Mandat niedergelegt worden ist. Verantwortlich für den Mitarbeiter sind immer die Abgeordneten selbst, nachzulesen in einem für sie eigens angefertigten Merkblatt des Landtags. Darin heißt es: „Mit Vertragsabschluss kommt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitglied des Landtags und seinem Beschäftigten zustande. Die Verwaltung des Landtags ist keine Vertragspartei.“ In einem Mustervertrag heißt es zudem, die Kündigung eines Mitarbeiters wird wirksam mit dem „Tag des Ausscheidens des Arbeitgebers“, also des Abgeordneten. axf
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