Brandenburg: Frau erhält nach Sonnendachunfall Rente vom Reeder
Karlsruhe - Für Verletzungen von Passagieren bei einer Binnenkreuzfahrt haftet der Beförderer im Falle grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden.
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Karlsruhe - Für Verletzungen von Passagieren bei einer Binnenkreuzfahrt haftet der Beförderer im Falle grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in Karlsruhe entschieden. Der BGH billigte einer Frau, die durch das Herabstürzen eines unzureichend gesicherten Sonnendachs auf einem Kreuzfahrtschiff auf dem Oder-Havel-Kanal eine Querschnittlähmung erlitt, einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Der Kapitän hatte das Halteseil des Sonnendachs auf Zuruf eines Mitarbeiters gelöst, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob das Sonnendach anderweitig ausreichend gesichert war. Nach Angaben des BGH wäre die Haftung des Schiffseigners und des Reiseveranstalters auf 320 000 D-Mark (rund 164 000 Euro) beschränkt, wenn der Kapitän lediglich fahrlässig gehandelt hätte. Bei grober Fahrlässigkeit – wie hier von den Vorinstanzen bejaht – verliere der Beförderer dagegen das Recht auf Haftungsbeschränkung. Wegen Verfahrensfehlern hob der BGH aber das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf. Es muss nun noch die Höhe zukünftiger Rentenzahlungen als auch die Kosten eines behindertengerechten Umbaus für den Zweitwohnsitz der Klägerin klären. ddp
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