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Sexualstraftäter: Landgericht lehnt Sicherungsverwahrung ab

Das Landgericht Cottbus hat eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen verurteilten Sexualstraftäter abgelehnt. Damit folgte das Gericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Sommer 2005.

Cottbus - Das Gericht habe festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer solchen Maßnahme nicht gegeben seien, sagte Gerichtssprecher Ralph Matzky in Cottbus. Während der Verbüßung der Haftstrafe habe es seit 1996 keine Vorkommnisse gegeben, welche die Prüfung einer Sicherungsverwahrung zuließen. Ob der Mann noch gefährlich ist, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Der 40-Jährige hatte bis Ende 2004 wegen mehrerer Sexualdelikte eine insgesamt zwölfjährige Haftstraße verbüßt. Nach einer einstweiligen Unterbringung wurde er laut Gericht im April 2006 unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Dem Sprecher zufolge wurde das Rückfallrisiko des Mannes in zwei kriminalprognostischen Gutachten als sehr hoch bewertet.

Im Sommer 2005 hatten die Cottbuser Richter daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, woraufhin der 40-Jährige entlassen wurde.

In Brandenburg hatte jüngst die Entlassung des Sexualstraftäters Uwe K. für Schlagzeilen gesorgt. Er war Ende Januar aus der Haft entlassen worden, obwohl Gutachter ihn als Gefahr für die Gesellschaft beschrieben. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung war bei ihm ebenfalls nicht möglich, da sich seit seiner Verurteilung keine neuen Erkenntnisse über seine bereits bekannte Gefährlichkeit hinaus ergeben hatten. (tso/ddp)

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