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HINTERGRUND: Siebenjährige Übergangsfrist

Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Damit können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in allen Mitgliedsländern frei wählen.

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Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Damit können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in allen Mitgliedsländern frei wählen. Zum EU-Beitritt von acht osteuropäischen Ländern im Mai 2004 hatte die Bundesrepublik jedoch von der Möglichkeit der Einschränkung dieses Rechts Gebrauch gemacht und übergangsweise Beschränkungen für den freien Zugang von Arbeitnehmern aus den Beitrittsländern auf den deutschen Markt verfügt. Andere Länder wie Großbritannien nutzten die Übergangsregelungen dagegen nicht, so dass Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten dort ab 2004 frei arbeiten konnten.

Nach der maximalen Übergangszeit von sieben Jahren laufen die Beschränkungen für den deutschen Arbeitsmarkt zum 1. Mai 2011 ab.

Dann gilt für Arbeitnehmer aus Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen auch in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zugleich fallen die Beschränkungen für die Entsendung von Arbeitnehmern aus den Beitrittsländern für Dienstleistungen beim Bau und in der Gebäudereinigung weg. dapd

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