RECHTE UND PFLICHTEN: Wann der Staat bei Familien eingreifen darf
Der Schutz von Ehe und Familie hat Verfassungsrang: Der Staat hat sich weitestgehend rauszuhalten, denn Grundrechte sind so genannte Abwehrrechte gegen den Staat. Er muss die Familie aber unterstützen, speziell die Mütter.
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Der Schutz von Ehe und Familie hat Verfassungsrang: Der Staat hat sich weitestgehend rauszuhalten, denn Grundrechte sind so genannte Abwehrrechte gegen den Staat. Er muss die Familie aber unterstützen, speziell die Mütter. Im Notfall muss e helfen, mit Geld, Beratung, Angeboten. Darüber hinaus ist Familie „ein geschlossener, gegen den Staat abgeschirmter, die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützender Autonomie- und Lebensbereich“, so entschied es einmal das Bundesverwaltungsgericht. Und diese „Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit“ ist bunt. Deswegen können Eltern vieles selbst entscheiden, zum Beispiel: Sonntag gehen wir in den Zoo. Aber auch: Unsere Kinder dürfen keine Comics lesen. Oder nur einmal die Woche nach draußen. Oder keinen Umgang mit anderen Kindern haben. Aber: Die Rechte sind untrennbar verbunden mit der Pflicht, das Kind „zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“, so § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erst kürzlich verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen Mann zu einem Jahr Gefängnis, weil er seine dreijährige Tochter vier Stunden im Strandbad Weißensee allein gelassen hatte, um in die Sauna zu gehen. „Völlig verantwortungslos“, befand das Gericht. Der Staat kann Kinder aus einer Familie nehmen – aber erst, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Oder wenn ein Kind selbst um Obhut bittet. Da aber den Eltern große Freiheiten zustehen, müssen die staatlichen Stellen ständig abwägen. Sind die Eltern bloß faul, dumm, selbstbezogen? Das wäre unsympathisch, aber erlaubt. Fatina Keilani
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