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Landeshauptstadt: All-Inclusive: Alles muss drin sein

Preisminderung wenn im Katalog zugesicherte Vorzüge fehlen

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Preisminderung wenn im Katalog zugesicherte Vorzüge fehlen Gerade in Anbetracht des Beginns der kalten Jahreszeit planen viele ihren Winterurlaub im sonnigen Süden. Gerne wird hier auf All-Inclusive Reisen zurückgegriffen. Wie das Landgericht Duisburg am 26. 06. 2003 (AZ: 12 S 27/03) festgestellt hat, müssen dabei auch alle im Katalog zugesicherten Vorzüge tatsächlich vorhanden sein. Wenn zum Beispiel der zugesicherte Hummer sich im Speiseangebot nicht findet, rechtfertigt das die Minderung des Reisepreises um zwei Prozent. Weitere zwei Prozent können abgezogen werden, wenn beim Windsurfen eine zusätzliche Gebühr zu entrichten war. In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten eine Flugreise in die Dominikanische Republik für sich uns seine Familie gebucht. Vor Gericht hat er nun vorgetragen, dass der im Katalog abgebildete Lobster im Restaurant nicht serviert worden sei. Außerdem sei Windsurfen nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr möglich gewesen. Der geltend gemachten Minderung von insgesamt 35 Prozent mochte das Gericht allerdings nicht folgen. Da es sich bei dem Fehlen des Lobsters lediglich um eine einzige Speise gehandelte habe, die Familie allerdings ansonsten auf das komplette Speiseangebot zurückgreifen konnte, sei eine Minderung für diesen Bereich nur um zwei Prozent möglich, so die Richter. Hinsichtlich des Surfens sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bereich Sport und Fitness nur um einen Teilbereich der angebotenen Reiseleistungen handelte. Hinzu komme, dass es neben dem Windsurfen zahlreiche andere Angebote, wie Tischtennisspielen, Tennis, Bogenschießen etc. unentgeltlich möglich waren. Die Richter sahen hier die Möglichkeit der Minderung von ebenfalls zwei Prozent. DAV

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