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Aus dem GERICHTSSAAL: Amnesie nach Crash

Landgericht stellte Verfahren wegen Unfallflucht ein

Stand:

Über seinen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung samt Unfallflucht durfte sich Dieter D.* (43) nicht lange freuen. Das Amtsgericht sah es am 4. Juli 2012 als erwiesen an, dass sich der Chef eines Familienunternehmens am 7. Dezember 2011 nach einem Crash in der Friedrich-Ebert-/Ecke Alleestraße nicht vorsätzlich vom Unfallort entfernt hatte. Es glaubte den Beteuerungen des Angeklagten, er habe nach dem Frontalzusammenstoß mit einem Honda unter Schock gestanden und wisse nicht mehr, dass er weitergefahren sei. Da in der ersten Instanz die Frage nicht geklärt werden konnte, ob die Ampel auf Rot oder Grün für Dieter D. stand, entschied das Amtsgericht zu dessen Gunsten. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Berufung, die eine Bestrafung des Mannes gefordert hatte.

Das Landgericht stellte jetzt das Verfahren mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten ein. Die Schuld des Kleinunternehmers sei als gering anzusehen, befanden die Richter der zweiten Instanz. Ein erneuter Freispruch sei das allerdings nicht. Von Auflagen sah die Kammer ab, weil sich die Verletzungen des Unfallgegners in Grenzen hielten und Dieter D. bereits sechs Monate auf seinen Führerschein verzichten musste. Das hatte erhebliche finanzielle Konsequenzen für seinen Betrieb, da er gezwungen war, vorübergehend einen Fahrer einzustellen.

Am Unfalltag sei er gegen 22 Uhr auf dem Heimweg nach Berlin gewesen, berichtete der Angeklagte. Seiner Ansicht nach stand die Ampel für ihn auf Grün. Wie es zu dem Frontalzusammenprall mit dem Honda kam, der dadurch Totalschaden erlitt, wisse er nicht. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als zwei Polizisten an die Tür seines Transporters klopften, der irgendwo am Straßenrand stand. Alkohol hatte er nicht getrunken.

„Die Sache mit der Amnesie ist schon bedenklich. Da besteht die Gefahr, dass so etwas wieder passiert“, erklärte der Kammervorsitzende zu Verhandlungsbeginn und erwog, einen Gutachter einzuschalten. Doch der ist teuer. Unter Umständen müsse man die Führerscheinstelle informieren. „Vielleicht ist die Gedächtnislücke aber bloß eine Schutzbehauptung?“, so der Richter. Seit jenem Tag sei nie wieder etwas passiert, sprang die Verteidigerin in die Bresche. Ihr Mandant habe weder Eintragungen im Vorstrafenregister noch in der Flensburger Verkehrssünderkartei. (*Name geändert.) Hoga

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