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Landeshauptstadt: Arbeitslosengeld gesperrt nach Auflösungsvertrag

Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, müssen sie mit einer bis zu zwölfwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Denn dann, so die Auffassung der Arbeitsagentur, ist der Betroffene für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich und hat seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig gelöst.

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Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, müssen sie mit einer bis zu zwölfwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Denn dann, so die Auffassung der Arbeitsagentur, ist der Betroffene für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich und hat seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig gelöst. Das hat das hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: L 7 AL 186/11)auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

In dem Fall ging es um eine Callcenter-Mitarbeiterin aus Kassel. Der Standort, an dem sie arbeitete, sollte geschlossen werden. Der Arbeitgeber machte ihr das Angebot, eine besonders hohe Abfindung zu zahlen, wenn die Frau die Kündigung nicht abwartet. Stattdessen sollte sie der Aufhebung des Arbeitsvertrages zustimmen. Die Frau nahm diese Angebot an. Als sie sich anschließend aber arbeitslos meldete, gewährte die Bundesagentur für Arbeit zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber zunächst eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach.

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur nun jedoch Recht. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen trete ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag habe die Klägerin zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend beigetragen. Ohne einen vorherigen Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können.mag/PNN

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