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Sport: ARBEITSRECHT IN KÜRZE

Lüge bei Bewerbung kann Job kostenWer im Vorstellungsgespräch auf eine zulässige Frage eine falsche Antwort gibt, kann wegen dieser Lüge später gekündigt werden. Die Gefahr besteht besonders dann, wenn sich die Falschangabe auf die Leistungsfähigkeit im Job negativ auswirkt.

Stand:

Lüge bei Bewerbung kann Job kosten

Wer im Vorstellungsgespräch auf eine zulässige Frage eine falsche Antwort gibt, kann wegen dieser Lüge später gekündigt werden. Die Gefahr besteht besonders dann, wenn sich die Falschangabe auf die Leistungsfähigkeit im Job negativ auswirkt. Im verhandelten Fall hatte die Bewerberin hinsichtlich ihrer Schwerbehinderung falsche Angaben gemacht (BAG, Az. 2 AZR 396/10).

Frage nach Ermittlungen im Einstellungsgespräch nicht zulässig

Der Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber im Einstellungsgespräch grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus der Vergangenheit befragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt eindeutig gegen das Datenschutzgesetz (BAG, Az. 6 AZR 339/11).

Zwei Monate Zeit zum Klagen gegen eine Jobabsage

Ein abgelehnter Job-Bewerber, der vermutet, dass man ihm allein wegen seiner

Herkunft, seines Geschlechts oder Alters abgesagt hat, kann innerhalb von zwei Monaten auf Grundlage des Antidiskriminierungsgesetzes gegen diese Absage klagen. Die Frist beginnt ab der Kenntnis über die Ablehnung (BAG, Az. 8 AZR 188/11).

Lehrausbildung darf nicht als Praktikum getarnt werden

Um Ausbildungskosten zu sparen, stellte ein Handwerker seinen Azubi einfach als

Praktikant ein. Das ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unzulässig. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf – im verhandelten Fall zu einem Maler – hat nach Paragraf 4 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Der Beschäftigte hat dann auch Anspruch auf die tarifliche oder übliche Vergütung (BAG, Az. 3 AZR 317/08).

Arbeitgeber kann Krankschreibung schon am ersten Fehl-Tag verlangen

Betriebsintern gibt es unterschiedliche Regelungen, die eine Frist von bis zu drei

Tagen für das Einreichen einer Krankschreibung erlauben. Möchte der Arbeitgeber jedoch, dass die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Fehl-Tag vorliegt, darf er das Attest auch unverzüglich verlangen. Er muss das auch nicht begründen – etwa, weil er den Verdacht hegt, dass der Beschäftigte häufiger blaumacht oder sich regelmäßig an Montagen krankschreiben lässt (BAG, Az. 5 AZR 886/11). PNN

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