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Krank im Büro zu sitzen muss nicht sein. Allerdings gibt es für krankgeschriebene Mitarbeiter einige Regeln zu beachten.

© D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Landeshauptstadt: Attest muss „unverzüglich“ zum Chef

Regeln und Bestimmungen, die kranke Mitarbeiter beachten sollten

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Grippe, Bandscheibe oder Virus? – Durchschnittlich 14 Tage fehlten deutsche Arbeitnehmer im Jahr 2009 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz. Doch ist man mit etwas Husten und Schnupfen wirklich schon zu krank fürs Büro? Was ist, wenn man trotz Krankmeldung lieber arbeiten will – und wie schnell muss man dem Chef eine Krankschreibung vorlegen?

Grundsätzlich bedeutet eine Krankschreibung nicht, dass der Mitarbeiter nur im Bett liegen darf. Neben dringenden Wegen zum Supermarkt oder zur Apotheke sind auch Aktivitäten erlaubt, die zur Genesung beitragen: Bei einer schweren Erkältung ein kleiner Spaziergang, bei Rückenproblemen zur Massage. „In Ausnahmefällen kann sogar eine Reise möglich sein. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: „Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil gefordert, dass ein Arzt ausdrücklich zu dem jeweiligen Urlaub geraten haben muss, um die Heilung zu fördern“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Mannes, der sich bei einem Skiurlaub Knochenbrüche zugezogen hatte, während er wegen Gehirnhautentzündung krankgeschrieben war (BAG, Az. 2 AZR 53/05).Eine geplante Reise während der Krankschreibung sollte unbedingt zuvor mit Arbeitgeber und Krankenversicherung abgeklärt werden.

Damit der Chef trotz des kranken Mitarbeiters planen kann, sollte sich dieser bei Krankschreibung so schnell wie möglich abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Das bedeutet in der Praxis: Wer um neun Uhr Arbeitsbeginn hat, der sollte sich auch bis spätestens neun Uhr krankgemeldet haben.

Ab dem wievielten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Personalabteilung vorgelegt werden muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Manche Firmen bestehen ab dem ersten Krankheitstag darauf, andere halten sich an die gesetzliche Frist von drei Kalendertagen, die in § 5 des EntFG geregelt ist. Meldet sich der Mitarbeiter am Freitag krank, muss er am Montag ein Attest haben. Denn die Frist von drei Kalendertagen schließt das Wochenende mit ein. Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden, denn einem Arbeitnehmer, der dies versäumt, kann in „absoluten Ausnahmefällen“ sogar fristlos gekündigt werden, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (Az. 4 Ca 3990/ 97). Manchmal tritt die Genesung schneller ein, als angenommen, und eigentlich kann und will man schon wieder arbeiten – doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sich diese drei Tage noch auszukurieren. Will er jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Weg: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet kein Arbeitsverbot. PNN

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