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Landeshauptstadt: Bauen ohne B-Plan

Jetzt soll funktionieren, was beim Landtag nicht ging

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Innenstadt - An der Alten Fahrt soll klappen, was für den neuen Landtag am Alten Markt rechtlich nicht zulässig gewesen sein soll: Das Bauen ohne gültigen Bebauungsplan. Die Stadtverordneten stimmten in dieser Woche dem Vorhaben zu, die Uferbebauung auf den Grundstücken – beispielsweise des früheren Palais Barberini – allein über eine Gestaltungsvereinbarung sowie einen städtebaulichen Vertrag zu regeln. Es war ein Antrag der SPD, der zumindest bei Peter Schüler (Bündnisgrüne) und Hans-Jürgen Scharfenberg (Die Linke) auf Bedenken stieß.

Insider sagten gegenüber den PNN, der Wunsch nach der bebauungsplanfreien Lösung stamme von der SPD-geführten Bauverwaltung, weil Gespräche mit potenziellen Investoren bereits so weit fortgeschritten seien, dass der Weg über einen B-Plan dem Investor schwer vermittelbar wäre. Das nun gewählte Verfahren sei allerdings aus baurechtlichen Gründen problematisch, hieß es gestern. Zudem würden sich die Stadtverordneten die Planungsgrundlage von der Verwaltung wegnehmen lassen.

Über die Wandlung des SPD-Antrags wunderte sich Peter Schüler. Denn noch Ende Oktober hieß es in dem Antrag, der Oberbürgermeister soll einen Bebauungsplan für den Bereich vorbereiten, auf dem bislang das Theater-Provisorium gestanden hat. Gut einen Monat später verzichtet die SPD in ihrem Antrag auf die B-Plan-Forderung, Mitglieder aller Fraktionen stimmten im Bauausschuss dem neuen Weg zu. In dieser Woche nun hat auch die Mehrzahl der Stadtverordneten diesen Weg befürwortet. Nur wenn ein Bau nach Paragraf 34 nicht möglich ist, soll ein B-Plan aufgestellt werden.

Brigitte Oldenburg (Die Linke) verstand die Wandlung nicht. Sowohl für den Landtag als auch für RAW-Gelände und Speicherstadt hätten Bebauungspläne aufgestellt werden müssen: „Weshalb ist in diesem Fall die Verwaltung nicht selbstständig tätig geworden?“ Die umstrittene Baudezernentin Elke von Kuick-Frenz (SPD) erklärte, die Verwaltung sei bereits tätig geworden. Sie verwies auf die Möglichkeit, dass die Stadt als Verkäufer den Käufer vertraglich zu bestimmten Bauausführungen verpflichten könne. Deren rechtsverbindliche Wirkung zweifelten Experten gestern gegenüber den PNN an: Solche privatrechtlichen Verträge würden im öffentlichen Baurecht juristisch nicht gelten, hieß es. Jan Brunzlow

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